Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Werbungskosten
Werbungskosten
sind Ausgaben, die dir aus beruflichen Gründen entstehen. Alle Beträge, die
sich in diesem Zusammenhang anhäufen, kannst du in deiner Steuererklärung
geltend machen. Ob du dabei jeden Kostenpunkt einzeln auflisten musst, hängt
von der Höhe deiner Werbungskosten
ab. Liegen diese in einem Jahr unter 1.000 Euro, kannst du den
„Arbeitgeberpauschbetrag“ nutzen. Heißt, du kannst pauschal 1.000 Euro
steuerlich geltend machen, ohne dass du die einzelnen Ausgaben auflisten oder
nachweisen musst. Das funktioniert zumindest dann, wenn du
sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist. Für Selbstständige gelten andere
Vorgaben.
Welche Ausgaben zählen zu Werbungskosten? Neben den „Klassikern“ für Arbeitskleidung und Dienstreisen fallen auch folgende Aufwendungen darunter:
Ganz am Anfang steht natürlich die Jobsuche. Wahrscheinlich versendest du deine Bewerbungen zum Großteil per E-Mail, sodass Ausgaben für Mappen, Umschläge und Briefmarken entfallen. Aber auch die Online-Bewerbung gibt es nicht kostenfrei. Allein für professionelle Fotos ist mindestens ein zweistelliger Betrag fällig. Pauschal kannst du 2,50 Euro für eine elektronische Bewerbung und 8,50 Euro für eine klassische Bewerbung abrechnen. Spätestens wenn du die Einladung zum Vorstellungsgespräch auf dem Tisch oder dem Bildschirm hast, kommen mitunter weitere Aufwendungen wie Fahrt- und Übernachtungskosten oder Ausgaben für ein Bewerbungs-Training hinzu.
2. Umzugskosten
Ein neuer Job ist oft der Beginn eines ganz neuen Lebensabschnitts. Und manchmal ändern sich nicht nur Arbeitgeber, Position und Kollegen, sondern gleich auch der Wohnort. Musst du aus beruflichen Gründen umziehen, kannst du die damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Darunter fallen sowohl die Kosten für die Wohnungssuche und den Umzug selbst (z.B. für eine Speditionsfirma) als auch die für Renovierung, etwaige doppelte Mietzahlungen in der Übergangszeit und sogar für Nachhilfestunden deiner Kinder, wenn diese zum Beispiel aufgrund des Umzugs die Schule wechseln müssen.
3. Doppelte Haushaltsführung
Nimmst du einen Job in einer anderen Stadt an, möchtest aber deine alte
Wohnung nicht aufgeben, hast du die Möglichkeit, deine Ausgaben für die
doppelte Haushaltsführung steuerlich anrechnen zu lassen, also die für Miete,
Strom, Einrichtung, Reparaturen und sogar für den Makler. Das gilt auch, wenn
du aus privaten Gründen umziehst und deine bisherige Wohnung behalten möchtest,
weil sie näher an deiner Arbeitsstelle liegt. Voraussetzung für die
Geltendmachung dieser Werbungskosten
ist, dass die Zweitwohnung angemessen ist. Für Singlehaushalte gilt eine
Beschränkung auf 60 Quadratmeter. Dabei darf sich die Wohnung auch im
elterlichen Haus befinden, vorausgesetzt, du zahlst regulär Miete. Das „Hotel
Mutti“ kann dagegen (leider) nicht abgerechnet werden.
4. Pendlerpauschale
Wenn du mit dem Auto zur Arbeit fahren musst, kannst du dir die Kosten für Benzin und Fahrzeug-Abnutzung pauschal vom Finanzamt wiederholen. Maximal darfst du 30 Cent pro Kilometer abrechnen. Ist dein Arbeitsweg immer derselbe, wird pro Tag allerdings nur eine Tour berücksichtigt (nur die Hinfahrt). Bist du dagegen jeden Tag woanders beruflich unterwegs, zählt jeder gefahrene Kilometer. Die Pendlerpauschale wird für dich übrigens schon dann interessant, wenn du täglich 15 Kilometer mit dem Auto zur Arbeit fahren musst. Denn hochgerechnet aufs Jahr überschreitest du dann schon die 1.000-Euro-Grenze des Pauschbetrages für Werbungskosten.
5. Arbeitsmittel und Arbeitszimmer
Vielleicht musst du aber auch gar nicht zur Arbeit fahren, sondern kommst in den Genuss, bequem von zu Hause aus tätig zu sein. Eventuell musst du das sogar, weil dein Arbeitgeber kein Büro für dich vorsieht. In beiden Fällen kannst du sowohl die Kosten für dein Arbeitszimmer, als auch die für Büromaterial steuerlich absetzen. Was das Zimmer angeht, hast du die Möglichkeit, dir nicht nur die Miete anteilig wiederzuholen, sondern auch Ausgaben für Strom, Heizkosten, Versicherungen und die Einrichtung.
Bei Arbeitsmaterialien gilt die Regel, dass du diese nur zu maximal 10 Prozent privat nutzen darfst, um sie absetzen zu können. Kommen sie darüber hinaus für nicht-berufliche Zwecke zum Einsatz, kannst du Ausgaben für Smartphone, Laptop und Co. nur anteilig als Werbungskosten geltend machen. Bei größeren Anschaffungen kommt hinzu, dass die entsprechenden Kosten auf die gesamte Nutzungsdauer verteilt werden, sodass du jedes Jahr nur einen Teil der entstandenen Ausgaben abschreiben kannst.