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Urlaubsanspruch/Urlaubsanspruch bei Kündigung

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlich garantierten Urlaubsanspruch. Dieser ist im Bundesurlaubsgesetz definiert. Es ist die Rede vom „Erholungsurlaub“, und als genau solcher sollte er auch genutzt werden: als Erholung vom Berufsleben. Damit diese Erholung gewährleistet ist, veranschlagt der Gesetzgeber für jeden Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr.

Wie viele Urlaubstage das sind, ist abhängig von der Länge deiner Arbeitswoche. Arbeitest du sechs Tage in der Woche, hast du einen Urlaubsanspruch von insgesamt 24 Tagen. So kommst du mit den Tagen, an denen du auch regulär nicht arbeiten musst, auf genau vier Wochen. Bei der Fünftagewoche, die ja heute die meisten Menschen haben, die Vollzeit arbeiten, sind es genau zwanzig Urlaubstage pro Jahr. Entsprechend hast du bei der Viertagewoche Anspruch auf 16 Urlaubstage, bei der Dreitagewoche Anspruch auf zwölf, bei der Zweitagewoche auf acht Urlaubstage, und wenn du nur an einem Tag in der Woche arbeitest, hast du Anspruch auf mindestens vier Urlaubstage im Jahr.

Diese Regelung kann im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag abgeändert werden: Arbeitnehmer dürfen problemlos mehr Urlaubstage im Jahr zugesprochen bekommen. Schwieriger ist es mit der Minderung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs: Nur in seltenen Fällen ist es möglich, mittels Tarifvertrag einen geringeren Urlaubsanspruch durchzusetzen. Dein Urlaubsanspruch verringert sich nicht durch eine lange Krankheit.

Der Urlaubsanspruch gilt direkt von Jahresbeginn an. Bist du also nicht gerade in der Probezeit und möchtest eine längere Reise innerhalb der ersten Monate des Jahres machen, kannst du direkt darum ersuchen, dass du deinen Jahresurlaub oder einen Großteil davon schon jetzt nehmen kannst. Der Chef hat keine Handhabe, dir diesen Urlaub grundsätzlich zu verwehren. Natürlich kann er dein Gesuch ablehnen, weil im Unternehmen zu viel zu tun ist oder weil dein Urlaub mit dem von anderen Kollegen kollidieren würde. Dass du aber mit dem Beantragen eines längeren Urlaubs erst abwarten musst, bis du quasi durch das Verstreichen der Monate genügend Urlaubstage angesammelt hast, stimmt nicht.

Der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung ist eine Besonderheit: Du hast auf jeden Fall Anspruch auf deinen Urlaub. Wie viele Tage du allerdings nehmen darfst, hängt vom Zeitpunkt der Kündigung ab: Wird sie zum Beispiel nach den ersten drei Monaten im Jahr gültig, hast du Anspruch auf ein Viertel deines Jahresurlaubs. Bis zum vollendeten sechsten Monat steigt die Zahl der Urlaubstage, auf die du nach der Kündigung Anspruch hast, an: Für die Berechnung wird dein Jahresurlaub durch zwölf geteilt und mit der Anzahl der Monate, die du noch im Unternehmen bist, multipliziert. Ab dem 30. Juni jedoch hast du ein Anrecht auf deinen vollen Jahresurlaub. Für den Urlaubsanspruch bei der Kündigung ist es nicht von Belang, welche Seite die Kündigung ausgesprochen hat.

Kannst du bei der Kündigung deinen Urlaub nicht mehr nehmen, muss der Arbeitgeber ihn dir auszahlen. Das nennt man das Urlaubsentgelt. Allerdings ist das auch die einzige Situation, in der dir dein Urlaub ausgezahlt wird. Normalerweise solltest du deinen Jahresurlaub ganz verbrauchen: Nicht genommene Urlaubstage müssen nicht zwingend aufs nächste Jahr übertragen werden. Falls doch, musst du sie bis zum 31. März genommen haben, sonst verfallen sie.