Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Urlaubsabgeltung
Mit der Urlaubsabgeltung wird Urlaub durch finanzielle
Mittel ersetzt. Du kannst sie aber nicht frei wählen: Sie greift nur, wenn du
deinen restlichen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
gewährt bekommen kannst. Wichtig ist für die Urlaubsabgeltung, dass dein
Urlaubsanspruch tatsächlich besteht und dass die Erfüllbarkeit gegeben sein
muss, sprich: dass du den Urlaub noch hättest nehmen können, wenn das
Arbeitsverhältnis weiterhin bestanden hätte. Letztere Formulierung schließt
eine Vererbbarkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung aus: Stirbt ein
Arbeitnehmer, können seine Erben nicht den finanziellen Gegenwert seines
restlichen Urlaubs für sich einfordern.
Die Grundlage für die Urlaubsabgeltung ist der rechtliche Anspruch
auf bezahlten Urlaub. Dieser wird auch Erholungsurlaub genannt und soll dazu
dienen, dass sich der Arbeitnehmer von seinem Beruf erholen kann. Der Anspruch
ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Arbeitnehmer sollten jährlich auf vier
Wochen Urlaub kommen. Das bedeutet, dass du mit einer Sechstagewoche einen
Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage hast und mit einer Fünftagewoche einen
Anspruch auf 20 Urlaubstage. Entsprechend sind es bei einer Viertagewoche
mindestens 16 Urlaubstage, bei einer Dreitagewoche zwölf Urlaubstage, bei einer
Zweitagewoche acht Urlaubstage, und wenn du nur einmal in der Woche arbeiten
gehst, hast du Anspruch auf 4 Urlaubstage im Jahr.
Durch Arbeits- oder Tarifverträge sind Abweichungen von
dieser Regelung möglich. Im Normalfall sind diese Abweichungen für den
Arbeitnehmer positiv: Nur in sehr seltenen Fällen und nur im Tarifvertrag kann
eine Verkürzung des gesetzlich geregelten Urlaubsanspruches durchgesetzt
werden. Es gibt immer wieder Gründe, warum ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht
nehmen kann. Sie können durchaus in der Firma begründet liegen, etwa weil
Personalmangel herrscht, weil besondere Aufträge fertig werden müssen oder weil
ein Kollege für längere Zeit ausfällt und jemand seine Arbeit mit übernehmen
muss. Urlaub, der aus diesen Gründen nicht genommen werden kann, ist nicht
durch die Urlaubsabgeltung gedeckt. Stattdessen wird er mit in das nächste Jahr
hinübergezogen. Hier muss er aber bis zum 31. März genommen worden sein,
ansonsten verfällt er.
Bist du hingegen lange krank gewesen und hast daher vor der Beendigung deines Arbeitsverhältnisses den dir zustehenden Urlaub nicht nehmen können, so hast du Anspruch auf die Urlaubsabgeltung. Auch wenn dein Arbeitgeber dir fristlos kündigt, greift die Urlaubsabgeltung für dich. In der Elternzeit hingegen hast du weder Anspruch auf Urlaub noch auf die Urlaubsabgeltung. Grundsätzlich gilt es auch zu beachten, dass du in der Zeit, in der dein ehemaliger Chef dir noch die Urlaubsabgeltung zahlt, kein Arbeitslosengeld bekommst: Schließlich entspricht die Höhe der Urlaubsabgeltung der Höhe des Verdienstes, den du erhalten hättest, wenn du in dieser Zeit noch in deinem Job tätig gewesen wärst. Somit ist für die Bundesagentur für Arbeit ersichtlich, dass du auf die Unterstützung durch Arbeitslosengeld noch keinen Anspruch hast.