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Urlaubsabgeltung

Mit der Urlaubsabgeltung wird Urlaub durch finanzielle Mittel ersetzt. Du kannst sie aber nicht frei wählen: Sie greift nur, wenn du deinen restlichen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt bekommen kannst. Wichtig ist für die Urlaubsabgeltung, dass dein Urlaubsanspruch tatsächlich besteht und dass die Erfüllbarkeit gegeben sein muss, sprich: dass du den Urlaub noch hättest nehmen können, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin bestanden hätte. Letztere Formulierung schließt eine Vererbbarkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung aus: Stirbt ein Arbeitnehmer, können seine Erben nicht den finanziellen Gegenwert seines restlichen Urlaubs für sich einfordern.

Die Grundlage für die Urlaubsabgeltung ist der rechtliche Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser wird auch Erholungsurlaub genannt und soll dazu dienen, dass sich der Arbeitnehmer von seinem Beruf erholen kann. Der Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Arbeitnehmer sollten jährlich auf vier Wochen Urlaub kommen. Das bedeutet, dass du mit einer Sechstagewoche einen Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage hast und mit einer Fünftagewoche einen Anspruch auf 20 Urlaubstage. Entsprechend sind es bei einer Viertagewoche mindestens 16 Urlaubstage, bei einer Dreitagewoche zwölf Urlaubstage, bei einer Zweitagewoche acht Urlaubstage, und wenn du nur einmal in der Woche arbeiten gehst, hast du Anspruch auf 4 Urlaubstage im Jahr.

Durch Arbeits- oder Tarifverträge sind Abweichungen von dieser Regelung möglich. Im Normalfall sind diese Abweichungen für den Arbeitnehmer positiv: Nur in sehr seltenen Fällen und nur im Tarifvertrag kann eine Verkürzung des gesetzlich geregelten Urlaubsanspruches durchgesetzt werden. Es gibt immer wieder Gründe, warum ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen kann. Sie können durchaus in der Firma begründet liegen, etwa weil Personalmangel herrscht, weil besondere Aufträge fertig werden müssen oder weil ein Kollege für längere Zeit ausfällt und jemand seine Arbeit mit übernehmen muss. Urlaub, der aus diesen Gründen nicht genommen werden kann, ist nicht durch die Urlaubsabgeltung gedeckt. Stattdessen wird er mit in das nächste Jahr hinübergezogen. Hier muss er aber bis zum 31. März genommen worden sein, ansonsten verfällt er.

Bist du hingegen lange krank gewesen und hast daher vor der Beendigung deines Arbeitsverhältnisses den dir zustehenden Urlaub nicht nehmen können, so hast du Anspruch auf die Urlaubsabgeltung. Auch wenn dein Arbeitgeber dir fristlos kündigt, greift die Urlaubsabgeltung für dich. In der Elternzeit hingegen hast du weder Anspruch auf Urlaub noch auf die Urlaubsabgeltung. Grundsätzlich gilt es auch zu beachten, dass du in der Zeit, in der dein ehemaliger Chef dir noch die Urlaubsabgeltung zahlt, kein Arbeitslosengeld bekommst: Schließlich entspricht die Höhe der Urlaubsabgeltung der Höhe des Verdienstes, den du erhalten hättest, wenn du in dieser Zeit noch in deinem Job tätig gewesen wärst. Somit ist für die Bundesagentur für Arbeit ersichtlich, dass du auf die Unterstützung durch Arbeitslosengeld noch keinen Anspruch hast.