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Der unbefristete Arbeitsvertrag

Wer heute frisch von der Uni kommt, macht in vielen Fällen die Erfahrung, dass sein erster Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen zunächst zeitlich befristet ist. Verträge über 12 oder 18 Monate sind weit verbreitet, da sie gerade jungen Unternehmen eine gewisse Flexibilität bei der Besetzung ihrer Teams erlauben. Gleichzeitig schwirrt dir als Arbeitnehmer immer der Gedanke im Hinterkopf herum, dass du in ein paar Monaten vielleicht schon wieder auf neue Jobsuche gehen musst – mit allem, was dazu gehört. Nicht gerade motivierend – oder erst recht?

Mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag signalisiert dir dein Arbeitgeber, dass er dich langfristig als Teil des Unternehmens sieht. Gleichzeitig ergibt sich für dich eine gewisse Planungssicherheit. Denn ein unbefristeter Arbeitsvertrag läuft im Gegensatz zum befristeten Vertrag nicht automatisch nach einem bestimmten Zeitraum (Kalenderbefristung) oder mit Erreichen eines Ziels (Zweckbefristung) ab, sondern kann nur durch eine Kündigung aufgelöst werden. Für eine ordentliche Kündigung gelten gesetzliche Fristen, an die sich beide Vertragspartner halten müssen, so nicht explizit etwas anderes im Arbeitsvertrag steht.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich danach, wie lange du für ein Unternehmen tätig warst (Betriebszugehörigkeit). Bei einer Betriebszugehörigkeit unter zwei Jahren beträgt die Frist zum Beispiel vier Wochen zum Monatsende. Bist du bereits länger als fünf Jahre im Unternehmen, erhöht sich die Kündigungsfrist schon auf zwei Monate, bei über 20 Jahren sogar auf sieben Monate. Deine Zeit im Unternehmen fängt allerdings erst mit dem 25. Lebensjahr an zu zählen.  Ausnahmen gelten zudem während der Probezeit, die meist ein halbes Jahr dauert. Hier können beide Seiten den unbefristeten Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen, entweder zur Mitte, oder zum Ende des Monats auflösen. Bei einer so genannten „außerordentlichen Kündigung“ gelten gar keine Fristen. Das ist dann der Fall, wenn du zum Beispiel Betriebseigentum geklaut oder dem Unternehmen in anderer Weise mutwillig Schaden zugefügt hast. 

Vielleicht bietet dir das Unternehmen, bei dem du schon eine Ausbildung oder ein Praktikum absolviert hast, einen Arbeitsvertrag an. Hier ist es wichtig für dich zu wissen, dass dieser nicht ohne Angabe eines rechtlich zulässigen Grundes erneut zeitlich befristet sein darf. Denn laut Teilzeit- und Befristungsgesetz darf auf einen zeitlich befristeten Vertrag (z.B. Praktikumsvertrag) nur ein zweckbefristeter oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag folgen – oder aber dein Chef wird zukünftig auf dich verzichten müssen. Zudem darf die Zeitbefristung ohne Grund maximal zwei Jahre betragen. Kann dein Arbeitgeber einen rechtlich anerkannten (!) Grund vorweisen, handelt es sich automatisch um einen zweckbefristeten Vertrag.

Auch bei Vertragsverlängerung brauchst du dich nicht bis in alle Ewigkeit mit befristeten Verträgen abspeisen lassen. Denn ein befristeter Arbeitsvertrag darf ohne sachlichen und rechtlich anerkannten Grund maximal drei Mal verlängert werden. Anschließend wird aus dem befristeten automatisch ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis – oder es heißt erneut: goodbye Chef.