Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Der unbefristete Arbeitsvertrag
Wer heute
frisch von der Uni kommt, macht in vielen Fällen die Erfahrung, dass sein
erster Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen zunächst zeitlich befristet ist.
Verträge über 12 oder 18 Monate sind weit verbreitet, da sie gerade jungen
Unternehmen eine gewisse Flexibilität bei der Besetzung ihrer Teams erlauben.
Gleichzeitig schwirrt dir als Arbeitnehmer immer der Gedanke im Hinterkopf
herum, dass du in ein paar Monaten vielleicht schon wieder auf neue Jobsuche
gehen musst – mit allem, was dazu gehört. Nicht gerade motivierend – oder erst
recht?
Mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag
signalisiert dir dein Arbeitgeber, dass er dich langfristig als Teil des
Unternehmens sieht. Gleichzeitig ergibt sich für dich eine gewisse
Planungssicherheit. Denn ein unbefristeter
Arbeitsvertrag läuft im Gegensatz zum befristeten Vertrag nicht
automatisch nach einem bestimmten Zeitraum (Kalenderbefristung) oder mit
Erreichen eines Ziels (Zweckbefristung) ab, sondern kann nur durch eine
Kündigung aufgelöst werden. Für eine ordentliche Kündigung gelten gesetzliche
Fristen, an die sich beide Vertragspartner halten müssen, so nicht explizit
etwas anderes im Arbeitsvertrag steht.
Die
gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich danach, wie lange du für ein
Unternehmen tätig warst (Betriebszugehörigkeit). Bei einer
Betriebszugehörigkeit unter zwei Jahren beträgt die Frist zum Beispiel vier
Wochen zum Monatsende. Bist du bereits länger als fünf Jahre im Unternehmen,
erhöht sich die Kündigungsfrist schon auf zwei Monate, bei über 20 Jahren sogar
auf sieben Monate. Deine Zeit im Unternehmen fängt allerdings erst mit dem 25.
Lebensjahr an zu zählen. Ausnahmen
gelten zudem während der Probezeit, die meist ein halbes Jahr dauert. Hier
können beide Seiten den unbefristeten Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen,
entweder zur Mitte, oder zum Ende des Monats auflösen. Bei einer so genannten
„außerordentlichen Kündigung“ gelten gar keine Fristen. Das ist dann der Fall,
wenn du zum Beispiel Betriebseigentum geklaut oder dem Unternehmen in anderer
Weise mutwillig Schaden zugefügt hast.
Vielleicht
bietet dir das Unternehmen, bei dem du schon eine Ausbildung oder ein Praktikum
absolviert hast, einen Arbeitsvertrag an. Hier ist es
wichtig für dich zu wissen, dass dieser nicht ohne Angabe eines rechtlich
zulässigen Grundes erneut zeitlich befristet sein darf. Denn laut Teilzeit- und
Befristungsgesetz darf auf einen zeitlich befristeten Vertrag (z.B.
Praktikumsvertrag) nur ein zweckbefristeter oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag folgen – oder
aber dein Chef wird zukünftig auf dich verzichten müssen. Zudem darf die
Zeitbefristung ohne Grund maximal zwei Jahre betragen. Kann dein Arbeitgeber
einen rechtlich anerkannten (!) Grund vorweisen, handelt es sich automatisch um
einen zweckbefristeten Vertrag.
Auch bei Vertragsverlängerung brauchst du dich nicht bis in alle Ewigkeit mit befristeten Verträgen abspeisen lassen. Denn ein befristeter Arbeitsvertrag darf ohne sachlichen und rechtlich anerkannten Grund maximal drei Mal verlängert werden. Anschließend wird aus dem befristeten automatisch ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis – oder es heißt erneut: goodbye Chef.