Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag oder – wie er heute genannt wird,
Sparer-Pauschbetrag – ist die Summe Geldes, die laut Gesetz aus deinen
Kapitalerträgen steuerfrei bleiben kann, wenn du dich darum kümmerst. Er liegt
bei 801 Euro pro Person, für Ehegatten bei 1602 Euro. Kapitalerträge sind zum
Beispiel solche Erträge, die du durch Dividenden, Fondsausschüttungen oder
Zinsen gewinnst. Allerdings kannst du den Sparerfreibetrag nur nutzen, wenn du
einen Antrag darauf stellst, denn seit 2009 unterliegen private
Kapitaleinkünfte der Abgeltungssteuer. Diese beträgt immerhin 25 Prozent
zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern, wenn du einer Kirche
angehörst. Je nachdem, wie hoch etwa dein Zinsen abwerfendes Kapital ist oder
ob du Glück bei Aktienspekulationen hattest, kann es sich also durchaus für
dich lohnen, einen Freistellungsauftrag zu stellen.
Mit einem Freistellungsauftrag verhinderst du, dass die
Abgeltungssteuer automatisch von deinem Kreditinstitut einbehalten und an das
zuständige Finanzamt abgeführt wird. Erteilst du keinen solchen Auftrag, kannst
du dir die Steuern, die für den Sparerfreibetrag gezahlt wurden, mit der
nächsten Steuererklärung wiederholen. Einfacher ist es da, den Auftrag zu
erteilen. Die richtige Anlaufstelle ist dafür deine Bank. Der
Freistellungsauftrag gilt jeweils ab dem ersten Januar und kann unterhalb des
Jahres geändert werden, allerdings nicht rückwirkend. Liegen die Erträge deines
Kapitals unterhalb des Sparerfreibetrags, musst du gar keine Steuern zahlen.
Der Sparerfreibetrag gilt pro Person bzw. pro Ehepaar, nicht
pro Kreditinstitut. Wenn du daher bei verschiedenen Banken oder
Kreditinstituten Konten hast oder mit Aktien handelst, musst du auch pro
Institut einen Freistellungsauftrag aufgeben. Solange alle Beträge
zusammengezählt unterhalb des Sparerfreibetrags bleiben, bist du von der
Abgeltungssteuer befreit. Es liegt aber bei dir, auf die Grenze zu achten: Wenn
du zu viele Freistellungsaufträge stellst und somit eine Summe von den Steuern
zu befreien versuchst, die über dem Sparerfreibetrag liegt, gilt das als
Betrug. Dieser wäre vom Finanzamt leicht nachzuvollziehen, da sie von den
genannten Kreditinstituten Meldung bekommen. Rechne also lieber einmal mehr
nach, ehe du dir unnötige Probleme schaffst.
Möchtest du einen Freistellungsauftrag für deinen
Finanzerträge stellen, brauchst du dafür deine Steueridentifikationsnummer.
Versäume besser nicht, sie anzugeben: Bei Aufträgen ohne diese Nummer sind
Kreditinstitute inzwischen dazu angehalten, die Abgeltungssteuer der
betreffenden Kapitalerträge einzubehalten und an das zuständige Finanzamt
abzuführen, auch wenn sie unter dem Sparerfreibetrag liegen. Hast du schon vor
Jahren einen zeitlich unbegrenzten Auftrag erteilt, hast du noch bis 2016 Zeit,
dich um die Nachreichung deiner Steueridentifikationsnummer zu kümmern. Mach
das aber besser schnell: Solche Aufgaben geraten leicht in Vergessenheit, und
schließlich ärgerst du dich, wenn du die Abgeltungssteuer doch zahlen musst.
Der Sparerfreibetrag gilt auch für Kinder. Hast du also für deinen Nachwuchs Konten eingerichtet, kannst du auch für sie gesonderte Freistellungsaufträge erteilen. Sie werden deinem Sparerfreibetrag nicht hinzugerechnet. Allerdings musst du für den Auftrag die Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter haben. Achtung: Ändert sich dein Name, weil du heiratest, musst du deine Freistellungsaufträge erneuern, da die alten ihre Gültigkeit verlieren.