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Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag oder – wie er heute genannt wird, Sparer-Pauschbetrag – ist die Summe Geldes, die laut Gesetz aus deinen Kapitalerträgen steuerfrei bleiben kann, wenn du dich darum kümmerst. Er liegt bei 801 Euro pro Person, für Ehegatten bei 1602 Euro. Kapitalerträge sind zum Beispiel solche Erträge, die du durch Dividenden, Fondsausschüttungen oder Zinsen gewinnst. Allerdings kannst du den Sparerfreibetrag nur nutzen, wenn du einen Antrag darauf stellst, denn seit 2009 unterliegen private Kapitaleinkünfte der Abgeltungssteuer. Diese beträgt immerhin 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern, wenn du einer Kirche angehörst. Je nachdem, wie hoch etwa dein Zinsen abwerfendes Kapital ist oder ob du Glück bei Aktienspekulationen hattest, kann es sich also durchaus für dich lohnen, einen Freistellungsauftrag zu stellen.

Mit einem Freistellungsauftrag verhinderst du, dass die Abgeltungssteuer automatisch von deinem Kreditinstitut einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Erteilst du keinen solchen Auftrag, kannst du dir die Steuern, die für den Sparerfreibetrag gezahlt wurden, mit der nächsten Steuererklärung wiederholen. Einfacher ist es da, den Auftrag zu erteilen. Die richtige Anlaufstelle ist dafür deine Bank. Der Freistellungsauftrag gilt jeweils ab dem ersten Januar und kann unterhalb des Jahres geändert werden, allerdings nicht rückwirkend. Liegen die Erträge deines Kapitals unterhalb des Sparerfreibetrags, musst du gar keine Steuern zahlen.

Der Sparerfreibetrag gilt pro Person bzw. pro Ehepaar, nicht pro Kreditinstitut. Wenn du daher bei verschiedenen Banken oder Kreditinstituten Konten hast oder mit Aktien handelst, musst du auch pro Institut einen Freistellungsauftrag aufgeben. Solange alle Beträge zusammengezählt unterhalb des Sparerfreibetrags bleiben, bist du von der Abgeltungssteuer befreit. Es liegt aber bei dir, auf die Grenze zu achten: Wenn du zu viele Freistellungsaufträge stellst und somit eine Summe von den Steuern zu befreien versuchst, die über dem Sparerfreibetrag liegt, gilt das als Betrug. Dieser wäre vom Finanzamt leicht nachzuvollziehen, da sie von den genannten Kreditinstituten Meldung bekommen. Rechne also lieber einmal mehr nach, ehe du dir unnötige Probleme schaffst.

Möchtest du einen Freistellungsauftrag für deinen Finanzerträge stellen, brauchst du dafür deine Steueridentifikationsnummer. Versäume besser nicht, sie anzugeben: Bei Aufträgen ohne diese Nummer sind Kreditinstitute inzwischen dazu angehalten, die Abgeltungssteuer der betreffenden Kapitalerträge einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen, auch wenn sie unter dem Sparerfreibetrag liegen. Hast du schon vor Jahren einen zeitlich unbegrenzten Auftrag erteilt, hast du noch bis 2016 Zeit, dich um die Nachreichung deiner Steueridentifikationsnummer zu kümmern. Mach das aber besser schnell: Solche Aufgaben geraten leicht in Vergessenheit, und schließlich ärgerst du dich, wenn du die Abgeltungssteuer doch zahlen musst.

Der Sparerfreibetrag gilt auch für Kinder. Hast du also für deinen Nachwuchs Konten eingerichtet, kannst du auch für sie gesonderte Freistellungsaufträge erteilen. Sie werden deinem Sparerfreibetrag nicht hinzugerechnet. Allerdings musst du für den Auftrag die Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter haben. Achtung: Ändert sich dein Name, weil du heiratest, musst du deine Freistellungsaufträge erneuern, da die alten ihre Gültigkeit verlieren.