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Der mündliche Arbeitsvertrag

„Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen“, heißt es bei Goethe. Doch gilt das Faust’sche Zitat auch für Arbeitsverträge? Was, wenn diese nicht „schwarz auf weiß“ festgehalten, sondern nur mündlich oder bestenfalls per Handschlag besiegelt wurden?

Die gute Nachricht: Entgegen der weit verbreiteten Annahme ist ein mündlicher Arbeitsvertrag genauso uneingeschränkt gültig wie ein schriftlicher. Die schlechte: Im Ernstfall hast du nichts in der Hand, um die Einzelheiten der Abmachung zwischen dir und deinem Arbeitgeber gegenüber Dritten zu beweisen. Das wird dann zum Problem, wenn sich dein Chef zum Beispiel weigert, dir deinen Lohn zu zahlen. Geht der Streit vor Gericht, kannst du zwar mit Hilfe von Zeugen belegen, dass du für die Firma gearbeitet hast und auch in welchem Umfang. Welcher Lohn dafür vereinbart worden ist, wirst du jedoch nicht nachweisen können, da diese Absprache mit großer Wahrscheinlichkeit allein zwischen dir und deinem Chef erfolgt ist. Auch Abmachungen zu Urlaubstagen oder Sonderzahlen lassen sich ohne einen entsprechenden schriftlichen Beleg kaum beweisen. Es steht Aussage gegen Aussage. 

Lenkt dein Arbeitgeber nicht ein, gilt eine ganz einfache Regelung: Dann steht dir nämlich das zu, was im Gesetz verankert ist. Unabhängig davon, was im mündlichen Arbeitsvertrag individuell vereinbart worden ist, hast du also Anspruch auf:

  • den branchenüblichen Lohn (bei Branchen mit Tarifverträgen gelten diese),
  • eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden am Tag,
  • die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl an Urlaubstagen,
  • geregelte und ausreichende Pausenzeiten sowie
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Darüber hinaus gibt es eine weitere Regelung, die dich als Arbeitnehmer bei Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrages schützt: das Nachweisgesetz. Es besagt, dass dein Arbeitgeber bis spätestens einen Monat nach deiner Arbeitsaufnahme die Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich fixieren, also aufschreiben, unterschreiben und dir aushändigen muss. Dieses Schriftstück muss Folgendes beinhalten:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien (also von dir und deinem Arbeitgeber),
  • den Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • bei einem befristeten Vertrag die Gültigkeitsdauer,
  • den Ort, an dem du für deinen Arbeitgeber tätig bist bzw. der Hinweis auf wechselnde Einsatzorte,
  • eine Beschreibung deiner Tätigkeit,
  • die Höhe deines Lohns inklusive etwaiger Zuschläge und Sonderzahlungen,
  • die Fälligkeit des Lohns (wann wird gezahlt?),
  • die tägliche Arbeitszeit,
  • die Anzahl der dir zustehenden Urlaubstage,
  • Kündigungsfristen,
  • ggf. den Hinweis auf einen existierenden Tarifvertrag sowie
  • sonstige Vereinbarungen zwischen dir und deinem Chef.

Beharrt dein Arbeitgeber weiterhin ausschließlich auf dem mündlichen Arbeitsvertrag, ohne dir die Bedingungen schriftlich auszuhändigen, kannst du von deinem „Zurückbehaltungsrecht“ Gebrauch machen und die Arbeit verweigern, bis dein Chef seiner Nachweispflicht nachgekommen ist. Auch wenn er davon alles andere als begeistert sein wird: Kündigen darf er dir deshalb nicht.