Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Lohnsteuerjahresausgleich
Der Lohnsteuerjahresausgleich kann die
Einkommensteuererklärung, die du als Arbeitnehmer verfassen müsstest,
überflüssig machen. In den meisten Fällen wird er vom Arbeitgeber durchgeführt,
und zwar zusammen mit den Lohnabrechnungen vom Dezember. Der
Lohnsteuerjahresausgleich bezieht sich immer auf das gesamte Kalenderjahr und
ist dazu da, eventuelle Spitzenwerte beim Gehalt in einzelnen Monaten durch die
Umrechnung auf das komplette Jahr abzuschwächen. Das Kalenderjahr wird daher
auch Ausgleichsjahr genannt. Der Lohnsteuerjahresausgleich lohnt sich: Der
Großteil derer, die ihre normalen Lohnsteuern noch einmal überprüfen lassen,
bekommt eine Rückzahlung.
Nicht jeder Arbeitgeber muss aber für seine Arbeitnehmer den
Lohnsteuerjahresausgleich machen: Wer weniger als zehn Angestellte hat, ist
dazu nicht verpflichtet, kann sich aber freiwillig dazu entscheiden. Es gibt
aber auch daneben noch einige Punkte, die einen Lohnsteuerjahresausgleich durch
den Arbeitgeber ausschließen. Dazu zählt, wenn du nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig bist, dass in deiner Steuererklärung Frei- oder
Zurechnungsbeträge auftauchen, dass du dem Doppelbesteuerungsabkommen
unterliegst oder einen Antrag auf Befreiung vom Lohnstauerjahresausgleich gestellt
hast.
Wird deine Lohnsteuer für das Ausgleichsjahr nach den
Lohnsteuerklassen 5 oder 6 berechnet, bekommst du ebenfalls keinen
Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber erstellt. Gleiches gilt, wenn
du nur zu Teilen während des betreffenden Jahres den Lohnsteuerklassen 2, 3
oder 4 zuzuordnen warst. Auch wenn du und dein/e Partner/in euch für das
Faktor-Verfahren entschieden habt, gibt es keinen Lohnsteuerjahresausgleich für
dich. Erscheibt auf deinem Lohnkonto der Faktor U, hast du also Krankengeld bezogen,
ist das ebenfalls ein Ausschlusskriterium. Auch der Erhalt von Schlechtwetter-
oder Winterausfallgeld sowie von Kurzarbeitergeld oder Zuschüssen zum
Mutterschaftsgeld sorgt dafür, dass du keinen Lohnsteuerjahresausgleich von
deinem Arbeitgeber erstellt bekommst.
Die Arbeitgeber können für die Berechnung des
Lohnsteuerjahresausgleichs ihrer Arbeitnehmer Rechner benutzen, die sie im
Internet finden. Sie können hier die Steuerklassen angeben und eventuelle
Werbungskosten und Sonderausgaben. Das sorgt dafür, dass die
Einkommensteuererklärung durch den Arbeitnehmer überflüssig wird. Der
Lohnsteuerjahresausgleich wird im Normalfall früher vorgenommen als die
Steuererklärung: Bereits im Dezember des laufenden Jahres wird sie eingereicht
und meist direkt so verrechnet, dass die Arbeitnehmer die Gutschriften jeweils
noch im selben Monat bekommen, was gerade zu Weihnachten für viele Betroffene
erfreulich ist.
Wird dir aus einem der genannten Gründe vom Arbeitgeber kein Lohnsteuerjahresausgleich erstellt, ist es an dir, deine Steuererklärung selbst einzureichen. Dafür hast du Zeit bis zum 31. Mai des folgenden Jahres, wenn du zur Abgabe verpflichtet bist. Schaffst du die Abgabe bis zu diesem Termin nicht, kannst du um Verlängerung bitten, die im Normalfall ohne Schwierigkeiten gewährt wird. Nimmst du die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, verlängert sich die Abgabefrist für dich bis zum 31. Dezember. Bist du nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, kannst du sie rückwirkend noch für bis zu vier Jahre einreichen. Auch wenn der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber viel bequemer ist als das Ausfüllen der eigenen Steuererklärung, solltest du diesen Aufwand in Kauf nehmen: Du kannst nicht unerhebliche Summen erstattet bekommen.