Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Leiharbeit
Wer Leiharbeit leistet, ist im Normalfall bei einem
Unternehmen zur Arbeitnehmerüberlassung, im Volksmund besser als
Zeitarbeitsfirma bekannt, angestellt. Arbeitnehmer werden von hier aus an
Unternehmen vermittelt, die für eine bestimmte Frist Personalbedarf haben. Die
Leiharbeit ist gedacht für Betriebe, die saisonal bedingt für eine bestimmte
Zeit besonders viel Arbeit leisten müssen, für einzelne Projekte, nach deren
Abschluss das zusätzliche Personal im Betrieb überflüssig wäre, oder für Unternehmen,
die für eine bestimmte Zeit einen Ersatz für einen anderen Arbeitnehmer
brauchen.
Soweit die Theorie, die in vielen Fällen auch zutrifft. In
der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Betriebe sich mit Menschen
behelfen, die Leiharbeit verrichten, weil das günstiger kommt. Im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist zwar geregelt, dass Leiharbeit genau so
entlohnt werden soll wie die Arbeit Festangestellter; das nennt sich „Equal
Pay“. Faktisch allerdings wird die Entlohnung für Zeitarbeiter fast immer über
besondere Tarifverträge geregelt. Das entleihende Unternehmen zahlt der
Zeitarbeitsfirma ein Entgelt für den Arbeitnehmer. Das Zeitarbeitsunternehmen
zahlt dem Leiharbeiter davon den Lohn und die notwendigen Sozialabgaben. Die
Differenz ist der Gewinn des Unternehmens.
Um eine Ausbeutung der Menschen zu verhindern, die
Leiharbeit verrichten, wurden im November 2012 Mindestlöhne festgelegt: In den
neuen Bundesländern dürfen Zeitarbeiter nicht weniger als 7,50 Euro pro Stunde
bekommen, in den alten nicht weniger als 8,19 Euro. Die geringen Löhne sind
allerdings nicht der einzige Nachteil der Leiharbeit: Da das Gesetz lediglich
erklärt, dass Leiharbeiter „vorübergehend“ an Unternehmen ausgeliehen werden
dürfen, ist eine Obergrenze nicht festgelegt. Aktuell wird darüber diskutiert,
ob eine Obergrenze von 18 Monaten eingeführt werden soll. Das würde zumindest
verhindern, dass jemand über Jahre hinweg Leiharbeit für eine Firma leistet und
dabei auf viele Vorteile der Festangestellten verzichten muss.
Sicherheit durch Kündigungsschutz ist einer dieser Vorteile,
die bei Leiharbeit sehr stark eingeschränkt sind. Je nachdem, welcher
Tarifvertrag greift, können sich die Kündigungsfristen voneinander
unterscheiden. Gemein ist ihnen jedoch, dass sie deutlich kürzer sind als bei
regulär Angestellten. Im BZA Tarifvertrag wird festgelegt, dass in den ersten
beiden Wochen die Kündigungsfrist nur einen Arbeitstag beträgt. Danach und bis
zum Ende der ersten drei Monate beträgt sie eine Woche, während der nächsten
drei Monate zwei Wochen. Der IGZ Tarifvertrag sieht für die ersten vier Wochen
eine Kündigungsfrist von zwei Tagen vor, für den zweiten Monat eine Frist von
einer Woche und vom dritten bis zum einschließlich sechsten Monat eine Frist
von zwei Wochen.
Auch wenn jemand schon sehr lange Leiharbeit in einem bestimmten Unternehmen verrichtet hat und sich eigentlich zugehörig fühlt, hat er nicht dieselben Rechte wie seine Kollegen in Festanstellung. Wird etwa der Betrieb, in dem er vorübergehend arbeitet, bestreikt, darf er an dem Streik nicht teilnehmen. Auch darf er nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Leiharbeiter müssen sich auch schneller Sorgen machen, wenn sie krank werden: Wegen des schwachen Kündigungsschutzes stehen sie recht schnell wieder auf der Straße, wenn sie aus Krankheitsgründen die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen können. Und ein Ersatz ist schnell gefunden, vielleicht sogar direkt aus den Reihen der Zeitarbeitsfirma, bei der der Erkrankte selbst angestellt ist.