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Kündigungsschutz

Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten nicht einfach so kündigen – dagegen spricht der Kündigungsschutz. Diese Regelung sieht vor, dass ein Arbeitgeber stichhaltige Gründe braucht, um eine Kündigung auszusprechen. Bei einigen Menschen bedarf es dazu sogar noch mehr: Werdende Mütter, Männer und Frauen in Elternzeit, Schwerbehinderte und Angehörige des Betriebsrats sind nur unter sehr seltenen Bedingungen überhaupt kündbar, etwa bei einem Bankrott des Unternehmens.

Der Kündigungsschutz greift für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate bei einem Unternehmen mit mindestens zehn Angestellten tätig sind. Er sieht vor, dass die ordentliche Kündigung dem Arbeitnehmer fristgerecht zugehen muss, ordnungsgemäß unterschrieben von der Person, die das Kündigungsrecht hat. Es muss mindestens ein bestimmter Grund gegeben sein. Diese Gründe können laut Kündigungsschutz im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, in seiner Person oder im Betrieb selbst.

Einer Kündigung aus Verhaltensgründen muss laut Kündigungsschutz im Normalfall eine Abmahnung vorausgehen. Diese ergeht, sobald der Arbeitgeber von den Verstößen des Arbeitnehmers erfährt. Die Verfehlungen können beispielsweise in Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz liegen, in Drohungen gegen Mitarbeiter oder Vorgesetzte, in sexueller Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz. Auch rassistische, ausländerfeindliche oder rechtsradikale Meinungsäußerungen ziehen eine Abmahnung nach sich. Weiterhin greift der Kündigungsschutz nicht mehr beim Verrat von Betriebsgeheimnissen, bei der Verweigerung von vertraglich zu erbringender Leistung oder bei Straftaten, die während oder neben der Arbeitszeit begangen werden.

Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und den Kündigungsschutz aufheben, sind beispielsweise lange Krankheiten von mehr als 18 Monaten. Auch viele kürzere Erkrankungen, die zusammen mehr als sechs Wochen pro Jahr betragen, können ein Kündigungsgrund sein. Weiterhin in ein Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt, ein Leistungsabfall von mehr als 30 Prozent, der entweder durch Krankheit oder die Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen verursacht wird. In letzterem Falle muss der Arbeitnehmer eine Therapie abgelehnt haben, damit die Kündigung wirksam wird. Weitere Gründe dieser Kategorie sind der Verlust der Fahrerlaubnis, wenn diese für den Job notwendig ist, und das Verbüßen einer Haftstrafe.

Der Kündigungsschutz entfällt auch bei verschiedenen betriebsbedingten Gründen. Zu diesen zählt der Rückgang der Aufträge oder des Umsatzes, die Stilllegung des Betriebs oder eines Teils davon, der Erwerb von Maschinen, die bestimmte Aufgaben übernehmen und das Ausbleiben von Drittmitteln, mit denen bestimmte Stellen finanziert wurden. Auch Witterungsverhältnisse, die die Arbeit für längere Frist unmöglich machen, sind ein legitimer betrieblicher Grund für die Kündigung.

Damit es bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen möglichst fair zugeht, muss der Arbeitgeber laut Kündigungsschutz eine Sozialauswahl unter den Arbeitnehmern treffen. Dafür werden verschiedene Faktoren herangezogen. Zu ihnen zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter der Arbeitnehmer, gegebenenfalls der Grad der Behinderung und die Unterhaltszahlungen, die die Angestellten zu leisten haben. So versucht der Kündigungsschutz zu beeinflussen, dass diejenigen den Job verlieren, die am ehesten wieder Arbeit finden und am wenigsten Verbindlichkeiten haben. Solltest du der oder die Jüngste sein, unverheiratet, gesund und noch nicht lange dabei, wird dir diese Regelung vielleicht nicht fair erscheinen. Was dir aber lediglich den Stress der erneuten Jobsuche und eine Umgewöhnung beschert, wäre für manche Kollegen ein existenzielles Problem.