Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Kündigungsschutz
Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten nicht einfach so
kündigen – dagegen spricht der Kündigungsschutz. Diese Regelung sieht vor, dass
ein Arbeitgeber stichhaltige Gründe braucht, um eine Kündigung auszusprechen.
Bei einigen Menschen bedarf es dazu sogar noch mehr: Werdende Mütter, Männer
und Frauen in Elternzeit, Schwerbehinderte und Angehörige des Betriebsrats sind
nur unter sehr seltenen Bedingungen überhaupt kündbar, etwa bei einem Bankrott
des Unternehmens.
Der Kündigungsschutz greift für alle Arbeitnehmer, die
länger als sechs Monate bei einem Unternehmen mit mindestens zehn Angestellten
tätig sind. Er sieht vor, dass die ordentliche Kündigung dem Arbeitnehmer
fristgerecht zugehen muss, ordnungsgemäß unterschrieben von der Person, die das
Kündigungsrecht hat. Es muss mindestens ein bestimmter Grund gegeben sein.
Diese Gründe können laut Kündigungsschutz im Verhalten des Arbeitnehmers
liegen, in seiner Person oder im Betrieb selbst.
Einer Kündigung aus Verhaltensgründen muss laut
Kündigungsschutz im Normalfall eine Abmahnung vorausgehen. Diese ergeht, sobald
der Arbeitgeber von den Verstößen des Arbeitnehmers erfährt. Die Verfehlungen
können beispielsweise in Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz liegen, in
Drohungen gegen Mitarbeiter oder Vorgesetzte, in sexueller Belästigung, Mobbing
oder Diskriminierung am Arbeitsplatz. Auch rassistische, ausländerfeindliche
oder rechtsradikale Meinungsäußerungen ziehen eine Abmahnung nach sich.
Weiterhin greift der Kündigungsschutz nicht mehr beim Verrat von
Betriebsgeheimnissen, bei der Verweigerung von vertraglich zu erbringender
Leistung oder bei Straftaten, die während oder neben der Arbeitszeit begangen
werden.
Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und den
Kündigungsschutz aufheben, sind beispielsweise lange Krankheiten von mehr als
18 Monaten. Auch viele kürzere Erkrankungen, die zusammen mehr als sechs Wochen
pro Jahr betragen, können ein Kündigungsgrund sein. Weiterhin in ein Grund, der
in der Person des Arbeitnehmers liegt, ein Leistungsabfall von mehr als 30
Prozent, der entweder durch Krankheit oder die Abhängigkeit von Alkohol oder
Drogen verursacht wird. In letzterem Falle muss der Arbeitnehmer eine Therapie
abgelehnt haben, damit die Kündigung wirksam wird. Weitere Gründe dieser
Kategorie sind der Verlust der Fahrerlaubnis, wenn diese für den Job notwendig
ist, und das Verbüßen einer Haftstrafe.
Der Kündigungsschutz entfällt auch bei verschiedenen
betriebsbedingten Gründen. Zu diesen zählt der Rückgang der Aufträge oder des
Umsatzes, die Stilllegung des Betriebs oder eines Teils davon, der Erwerb von
Maschinen, die bestimmte Aufgaben übernehmen und das Ausbleiben von
Drittmitteln, mit denen bestimmte Stellen finanziert wurden. Auch
Witterungsverhältnisse, die die Arbeit für längere Frist unmöglich machen, sind
ein legitimer betrieblicher Grund für die Kündigung.
Damit es bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen möglichst fair zugeht, muss der Arbeitgeber laut Kündigungsschutz eine Sozialauswahl unter den Arbeitnehmern treffen. Dafür werden verschiedene Faktoren herangezogen. Zu ihnen zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter der Arbeitnehmer, gegebenenfalls der Grad der Behinderung und die Unterhaltszahlungen, die die Angestellten zu leisten haben. So versucht der Kündigungsschutz zu beeinflussen, dass diejenigen den Job verlieren, die am ehesten wieder Arbeit finden und am wenigsten Verbindlichkeiten haben. Solltest du der oder die Jüngste sein, unverheiratet, gesund und noch nicht lange dabei, wird dir diese Regelung vielleicht nicht fair erscheinen. Was dir aber lediglich den Stress der erneuten Jobsuche und eine Umgewöhnung beschert, wäre für manche Kollegen ein existenzielles Problem.