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Kündigungsfrist für Arbeitnehmer

Wenn du einen spannenderen Job gefunden, Aussicht auf besseren Verdienst oder mehr Verantwortung hast oder umziehen möchtest, muss du deinen Arbeitsvertrag kündigen. Hierbei musst du die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beachten – eine fristlose Kündigung ist nur in sehr wenigen Fällen möglich.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 622) ist geregelt, dass die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer bei vier Wochen bis zum Ende des Monats oder bis zum 15. des Monats liegt. Die Staffelung, die die Kündigungsfrist verlängert, je länger du für das Unternehmen tätig bist, gilt nur für die Arbeitgeber, nicht für dich als Arbeitnehmer. Sie sollen Angestellte davor schützen, nach langen treuen Dienstjahren plötzlich auf der Straße zu stehen. Da aber eine neue Arbeitskraft oft leichter zu finden ist als ein neuer Job, muss der Arbeitgeber die längeren Kündigungsfristen in Kauf nehmen.

Es gibt Sonderfälle: In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber zwei Wochen. Machst du eine Ausbildung, kannst du jederzeit fristlos kündigen. Doch nicht nur diese frühen Phasen des Arbeitslebens sorgen für eine besondere Kündigungsfrist: Auch in deinem Arbeitsvertrag kann etwas anderes stehen als im Gesetz, und unter Umständen greift auch der Tarifvertrag.

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag abweichend vom Gesetz festgelegt werden. Möglichkeiten hier sind beispielsweise Fristen wie „drei Monate bis zum Monatsende“, „zwei Monate bis zum Quartalsende“ oder „sechs Monate bis zum Jahresende“. Es ist nicht zulässig, dass diese längeren Kündigungsfristen nur für eine Seite gelten sollen. Das heißt, selbst wenn in deinem Vertrag steht, dass diese Frist nur für deinen Arbeitgeber gilt, ist dem tatsächlich nicht so: Du kannst nicht davon ausgehen, dass du den Konfort einer langen Frist für deinen Chef genießt und selbst mit vier Wochen davonkommst.

Eine andere Möglichkeit ist, dass im Tarifvertrag, der für dich und deinen Arbeitgeber gilt, eine andere Kündigungsfrist festgelegt wurde als im Arbeitsvertrag. Nun musst du prüfen, welche Kündigungsfrist für dich als Arbeitnehmer gilt. Im Normalfall gilt die längere Frist. Ist also im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist verankert als im Tarifvertrag, musst du dich danach richten. Umgekehrt gilt dasselbe: Sieht der Tarifvertrag eine längere Frist vor, gilt diese. Allerdings gibt es eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn dein Arbeitgeber nicht gewusst hat, dass der Tarifvertrag für euch gilt, kann die kürzere Kündigungsfrist aus diesem angewendet werden. Daher musst du hier sorgfältig die Tatsachen prüfen.

Wenn du eine ordentliche Kündigung aussprechen möchtest, musst du nicht nur die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer einhalten: Du musst deinen Kündigungswunsch schriftlich einreichen, das Datum deines Ausscheidens nennen, die Kündigung unterzeichnen und dafür sorgen, dass dein Arbeitgeber sie fristgerecht bekommt. Am einfachsten ist das, wenn du sie ihm beziehungsweise dem zuständigen Personaler selbst überreichst. So kannst du dir den Empfang der Kündigung bescheinigen lassen und gegebenenfalls deine Gründe erklären.