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Kinderfreibeträge

Kinderfreibeträge wurden eingeführt, um Eltern, die durch Kinder eine größere finanzielle Belastung tragen als Menschen ohne Nachwuchs, steuerlich zu entlasten. Kinderfreibeträge gelten für leibliche, adoptierte und auch Pflegekinder, wenn bei Letzteren das Pflegekindschaftsverhältnis festgestellt wurde, das Kind also in die Familie aufgenommen und nicht für einen begrenzten Zeitraum betreut wird. Die Höhe der Kinderfreibeträge hängt ab von der Steuerklasse und dem Familienstand des Erziehungsberechtigten.

In der Steuerklasse 1 liegen die Kinderfreibeträge bei 7008 Euro. In der Steuerklasse 2 erhöhen sie sich um 1308 Euro – das ist der Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Für die Steuerklasse 3 wiederum gelten die 7008 Euro, und wenn beide Ehepartner die Steuerklasse 4 haben, wird der Betrag aufgespalten in jeweils 3504 Euro. Wer in der Steuerklasse 5 ist, erhält keine Kinderfreibeträge, da der Partner in Steuerklasse 3 sie bereits bekommt. Und wer der Steuerklasse 6 zugerechnet wird, bekommt ebenfalls keinen Freibetrag, da dieser normalerweise über den ersten Job, für den die Steuerklasse 1 gilt, abgerechnet wird. Da die Steuerklasse 6 auch für diejenigen greift, die keine Lohnsteuerkarte abgeben, wäre dieser Verlust besonders bitter.

Kinderfreibeträge sind nicht zu verwechseln mit Kindergeld. Beide Formen von Vergünstigung für Eltern unterscheiden sich deutlich voneinander. Kindergeld wird den Eltern monatlich überwiesen. Für das erste und zweite Kind gibt es vom Staat 184 Euro monatlich, für das dritte 190 Euro und für das vierte und alle weiteren jeweils 215 Euro. Diese Beträge sind steuerfrei. Die Kinderfreibeträge hingegen werden nachträglich am Jahresende vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, ehe die Steuern berechnet werden. Jedem steht nur eine der Vergünstigungen zu. Um herauszufinden, was für dich am günstigsten ist, nimmt das Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung vor. Das heißt, sie errechnet, ob die Steuerersparnis durch die Kinderfreibeträge für dich größer ist als die Jahressumme des Kindergeldes. Dies Rechnung muss individuell vorgenommen werden.

Allerdings ist Kindergeld für Menschen mit niedrigeren Gehältern günstiger und Kinderfreibeträge für Besserverdiener. Eine Faustregel besagt, dass Alleinerziehende ab einem Jahreseinkommen von rund 30.000 Euro und Ehepaare ab einem Einkommen von rund 60.000 Euro von Kinderfreibeträgen profitieren. Diese Summen gelten, nachdem alle abzugsfähigen Kosten schon abgerechnet sind.

Bist du sicher, dass für dich die Kinderfreibeträge günstiger sind als das Kindergeld, darfst du trotzdem nicht auf den Kindergeld-Antrag verzichten: Du musst bei der Familienkasse das Formular auszufüllen, mit dem du den Staat darüber informierst, dass du ein Kind hast. Du bekommst dann monatlich das Kindergeld überwiesen – das solltest du auch, denn das Finanzamt geht bei der Steuerberechnung davon aus, dass du den Antrag gestellt hast. Hast du das nicht, gehen dir wichtige Gelder verloren. Wenn die Günstigerprüfung nun ergibt, dass für dich die Kinderfreibeträge besser passen, wird die Differenz zwischen dem erhaltenen Kindergeld und den Kinderfreibeträgen errechnet und erstattet.

Die Kinderfreibeträge stehen wie das Kindergeld auch den Elternteilen zu, bis das Kind ein Alter von 18 Jahren erreicht hat. Befindet es sich noch in der Ausbildung oder im Studium, kann die Frist auch bis zum 25. Lebensjahr ausgedehnt werden. Auf Antrag kann der Kinderfreibetrag auch Stief- oder Großeltern gutgeschrieben werden, wenn das Kind bei ihnen lebt.