Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Insolvenz des Arbeitgebers
Die Insolvenz des Arbeitgebers hat für die Arbeitnehmer
weitreichende Folgen. Zwar muss eine Insolvenz nicht immer gleichbedeutend sein
mit dem Ende der Firma, doch für die Arbeitnehmer ist sie immer ein Grund zur
Sorge. Der Insolvenzverwalter kann das Unternehmen unter Umständen sanieren,
oder ein anderer Betrieb übernimmt es, sodass die Arbeitnehmer nach der
Insolvenz einen anderen Arbeitgeber bekommen. Um finanzielle Ausfälle zu
vermeiden, solltest du aber schnell handeln, wenn du hörst, dass dein
Arbeitgeber Insolvenz anmeldet.
In den meisten Fällen sind die Arbeitgeber, die Insolvenz
anmelden, nicht mehr zahlungsfähig. So kann es sein, dass der Betrieb
weiterläuft, du allerdings vergeblich auf dein Gehalt wartest. Ein Insolvenzantrag
muss sorgfältig geprüft werden. Zwischen der Antragsstellung und der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens darf den Arbeitnehmern nicht gekündigt werden. Sie
arbeiten also oft weiter, bis sich herausstellt, ob das Verfahren eröffnet oder
mangels Masse abgewiesen wird. Bist du in dieser Zeit nicht bezahlt worden,
kannst du bei der Agentur für Arbeit einen Abtrag auf Insolvenzgeld stellen.
Das gilt auch für den Fall, dass dein Arbeitgeber keine Insolvenz angemeldet,
sondern sich ins Ausland abgesetzt hat, um den Zusammenbruch nicht
mitzuerleben.
Du hast Anspruch auf höchstens drei Monate Insolvenzgeld.
Dir wird hier jeweils der Nettolohn ersetzt. Das macht in diesem Fall diese
Variante attraktiver als Arbeitslosengeld, da der Betrag hier geringer wäre.
Ist die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens länger als drei Monate, ist
das Pech für den Arbeitnehmer: Seine Ansprüche aus dieser Zeit wird er dann nur
anteilig ausbezahlt bekommen.
Anders sieht es nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aus. Läuft der Betrieb weiter, um saniert oder übernommen zu werden, werden die
Lohnforderungen zu Masseforderungen. Sie werden bevorzugt behandelt, sprich:
Aus der Insolvenzmasse werden sie als Erstes abgegolten. Mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ändern sich die Rechte des Verwalters: In der Zeit zuvor
war er nur der vorläufige Insolvenzverwalter, der vor allem darauf zu achten
hatte, dass keine Gelder verschoben werden. Nun aber bekommt er neue Befugnisse
und agiert wie der Arbeitgeber. Unter anderem kann er ordentliche Kündigungen
aussprechen, wenn er dafür dringende betriebliche Gründe anführen kann. Eine
Betriebspleite ist ein dringender betrieblicher Grund. Bei den Kündigungen muss
er aber trotzdem noch die übliche Sozialauswahl treffen. Ist die Firma nach der
Insolvenz des Arbeitgebers nicht zu retten, kann allen Arbeitnehmern mit einer
Dreimonatsfrist gekündigt werden.
Gibt es einen Betriebsrat, kann dieser sich nach Bekanntwerden der Insolvenz des Arbeitgebers mit dem Insolvenzverwalter auf einen Sozialplan einigen. Wird dieser erst nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens ausgehandelt, erhalten die Arbeitnehmer noch höchsten 2,5 Monate lang Gehalt. Außerdem wird festgehalten, dass für die Gehaltsforderungen nicht mehr als ein Drittel der gesamten Insolvenzmasse aufgewendet werden darf. Ein Sozialplan, der bis zu drei Monaten vor Inkrafttreten des Insolvenzverfahrens ausgehandelt wird, ist für Arbeitnehmer meist günstiger. Er darf von beiden Seiten noch widerrufen werden. Da bereits geleistete Zahlungen aus diesem Sozialplan nicht wieder zurückgezahlt werden müssen, machen Betriebsräte von diesem Recht häufig Gebrauch: Nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens wird dann der zweite Sozialplan ausgehandelt, und die Arbeitnehmer bekommen vom Arbeitgeber wiederum bis zu 2,5 Monatsgehälter.