Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag betrifft ein relativ niedriges
Einkommen, das nicht versteuert werden muss. So wollen die Gesetzgeber das
Existenzminimum für die Bundesbürger sichern. Der Grundfreibetrag wird über die
Jahre hinweg langsam angehoben, um der allgemeinen Teuerung der
Lebenshaltungskosten gerecht zu werden. Für das Jahr 2014 liegt er für Ledige
bei 8354 Euro und für Verheiratete bei 16.708 Euro. Bleibst du als Arbeitnehmer
unterhalb dieser Grenze, musst du keine Einkommensteuer bezahlen, da du sonst
deinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könntest: Selbst mit diesem Betrag ist
es schwierig, sich über Wasser zu halten.
Rechnest du dein Jahreseinkommen aus und stellst fest, dass
du leicht über dem Grundfreibetrag liegst, kannst du noch verschiedene Posten
abziehen. Zu ihnen zählen außergewöhnliche Belastungen, etwa besonders hohe
Arztrechnungen, außerdem Entlastungs- und Freibeträge wie etwa
Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und Werbungskosten sowie Verluste. Hast du
zum Beispiel einen relativ langen Arbeitsweg, kannst du deine Pendlerpauschale
ausrechnen und angeben: Schon ab einem Weg von 16 Kilometern sprengt allein die
Pendlerpauschale den Pauschbetrag der Werbungskosten. Hast du nun zusätzlich
noch Kosten für Arbeitsmaterial oder für Fortbildungen gehabt, kannst du sie
alle zusammen als Werbungskosten angeben. Diese Beträge werden von deinem
Jahreseinkommen vor der Berechnung der Steuern abgezogen. Liegst du nun unter
dem Grundfreibetrag, musst du keine Einkommensteuer bezahlen. Ziehe alle
möglichen Abzüge in Betracht; der Unterschied deines tatsächlichen
Jahreseinkommens und der Berechnungsgrundlage für die Steuern kann beträchtlich
sein.
Damit der Grundfreibetrag anerkannt wird, musst du keinen
Antrag beim Finanzamt stellen. Er wird überall direkt mit einbezogen, sowohl
bei Einkommensteuerrechnern im Internet wie auch bei den Gehalts- oder
Lohnabrechnungen, die du von deinem Arbeitgeber bekommst. Der Grundfreibetrag
entspricht den Bezügen des Arbeitslosengelds II: Niemand, der weniger verdient,
als jemand vom Staat durch das ALG II bekommt, muss also eine Einkommensteuer
zahlen.
Angestellte mit nur einem Job und keinen anderweitigen Einkünften, etwa aus der Vermietung von Immobilien, sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Viele sparen sich die Mühe dann auch, obwohl sie häufig genug zum Beispiel durch Werbungskosten eine Erstattung erhalten könnten. Sobald jemand mehr als einen Job hat oder aus anderen Quellen noch Einkünfte erhält, muss er eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten: Auch mit zwei kleineren Jobs kannst du unterhalb der Grenze bleiben. Wenn du für diese relativ geringen Beträge keine Steuererklärung abgeben möchtest, kannst du bei deinem zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Bekommst du sie, musst du für die nächsten drei Jahre keine Steuererklärung abgeben. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dein Einkommen während des gesamten Zeitraums unterhalb des Grundfreibetrags bleibt.