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Gehaltstarifvertrag

Es ist gar nicht so leicht, Tarifverträge zu entwickeln, die von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite als fair betrachtet werden. Der Gehaltstarifvertrag sorgt dafür, dass Gehaltsgrenzen als allgemein verbindlich betrachtet werden. Er wird ausgehandelt zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften, die für die in ihnen organisierten Arbeitnehmer eintreten. Seine Regelungen gelten dann für alle Arbeitnehmer, die in den Gewerkschaften organisiert sind, und für alle Arbeitgeber, die zu den Arbeitgeberverbänden zählen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht zum Verband gehören oder sich in einer Gewerkschaft organisiert haben, sind von den Vereinbarungen im Normalfall nicht betroffen.

Unter bestimmten Umständen kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zusammen mit einem Ausschuss, der aus jeweils drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, den Gehaltstarifvertrag als allgemeingültig erklären. Das bedeutet, dass dann auch diejenigen Arbeitgeber, die nicht zum jeweiligen Arbeitgeberverband gehören, sich den im Gehaltstarifvertrag ausgehandelten Bedingungen beugen müssen. Und Arbeitnehmer, die nicht in Gewerkschaften organisiert sind, profitieren dann ebenfalls von den Entscheidungen. Diese Sonderregelung kann zutreffen, wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung dem öffentlichen Interesse entspricht und wenn schon mehr als die Hälfte der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind.

Der Gehaltstarifvertrag regelt die Höhe der Vergütung für festgelegte Geltungsbereiche. Dafür müssen die Mitarbeiter eingruppiert werden. Die für diese Arbeit Verantwortlichen unterscheiden die einzelnen Tätigkeiten nach der Höhe ihres Entgeltes. So soll für alle Beteiligten für eine gerechte Entlohnung gesorgt sein: Schwierigere, anspruchsvollere Aufgaben werden besser bezahlt als solche, die einfach einzuführen sind und für die kaum Vorkenntnisse benötigt werden. Die sogenannten Leichtlohngruppen, die hier früher existierten und in die vor allem Frauen eingeordnet wurden, gibt es heute nicht mehr. Manche Tarifverträge sehen auch vor, dass Menschen je nach Erfahrung in ihrem Job und nach ihren Jahren der Betriebszugehörigkeit für ihre Befähigung und Treue belohnt werden.

Bei der Eingruppierung, die für den Gehaltstarifvertrag vorgenommen werden muss, ist die Mitwirkung des Betriebsrats Vorschrift. Dieser achtet darauf, dass die Arbeitnehmer nicht übervorteilt werden. Die Löhne und Gehälter, die im Gehaltstarifvertrag festgelegt werden, dürfen vom Arbeitgeber nicht unterschritten werden. Tut sich allerdings ein Arbeitnehmer besonders hervor, ist eine Überschreitung im Sinne des das Individuum betrachtenden Günstigkeitsprinzips durchaus zulässig.

Im Gegensatz zum Manteltarifvertrag ist der Gehaltstarifvertrag weniger umfassend und von kürzerer Dauer. Der Manteltarifvertrag regelt alle anderen zahlreichen Details für das Arbeitsverhältnis, während sich der Gehaltstarifvertrag auf die ausgehandelten Löhne und Gehälter sowie auf die Eingruppierungen der verschiedenen Angestellten beschränkt. Der Manteltarifvertrag enthält oftmals nicht einmal eine Laufzeitangabe, sondern ist so lange gültig, bis er gekündigt wird. Der Gehaltstarifvertrag wird hingegen meist schon bei der Niederschrift zeitlich begrenzt. Die übliche Laufzeit beträgt rund ein Jahr.