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Fahrtkostenzuschuss

Wenn du in deinem Beruf viel fahren musst, bekommst du häufig einen Fahrtkostenzuschuss vom Arbeitgeber. Es gibt verschiedene Fälle, die sich alle in der Besteuerung unterscheiden. Bei Sammelbeförderungen, die für den Betrieb notwendig sind, bei einer Auswärtstätigkeit oder bei einer beruflich notwendigen doppelten Haushaltsführung, wenn du zum Beispiel wegen deines Jobs einen Zweitwohnsitz in einer anderen Stadt hast, kannst du einen lohnsteuerfreien Fahrtkostenzuschuss bekommen.

Anders sieht es jedoch aus, wenn du einen Fahrtkostenzuschuss für die tägliche Anfahrt zur Arbeit haben möchtest. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dir diesen Zuschuss zu gewähren. Viele Arbeitgeber verweigern den Fahrtkostenzuschuss mit der Begründung, dass Arbeitnehmer diese Kosten als Werbungskosten geltend machen können. Das ist so weit auch korrekt, allerdings führt das für dich zu einem niedrigeren Nettoeinkommen. Häufig schrecken Arbeitgeber aber auch nur vor der Zubilligung des Fahrtkostenzuschusses zurück, weil sie nicht wissen, dass sie selbst diese Kosten als Betriebsausgaben geltend machen können.

Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, einen Fahrtkostenzuschuss zu zahlen, kann dafür eine Pauschale angesetzt werden. Diese berechnet sich aus deinem Arbeitsweg und deinen Arbeitstagen. Es wird die Kilometerzahl für eine Strecke genommen – NICHT für den Hin- und den Rückweg. Diese wird mit den Tagen multipliziert, an denen du tatsächlich bei der Arbeit gewesen bist. Warst du krank und bist daher die Strecke nicht gefahren, gibt es auch keinen Fahrtkostenzuschuss. Das Ergebnis aus der Berechnung aus Kilometerzahl mal Arbeitstagen wird nun mit 30 Cent multipliziert.

Die Lohnsteuer für diese Pauschale beträgt 15 Prozent, außerdem kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls 5 Prozent Kirchensteuer hinzu. Diese Steuern zahlt der Arbeitgeber. Sozialversicherungsabgaben müssen für diese Pauschale nicht mehr gezahlt werden. Daher ist für beide Seiten ein Vorteil errechenbar: Du als Arbeitnehmer hast einen höheren Nettolohn auf dem Gehaltszettel, und für deinen Arbeitgeber sinken die Abgaben. Allerdings solltest du darauf achten, wie hoch der Fahrtkostenzuschuss ist: Übersteigt er den Betrag, den du als Werbungskosten geltend machen könntest, wenn du keinen Zuschuss vom Arbeitgeber bekämst, musst du das, was drüber hinausgeht, voll versteuern.

Bewältigst du deinen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann dein Arbeitgeber dir beispielsweise die Monatskarte ersetzen. Diese ist mit großer Wahrscheinlichkeit weniger teuer als die Pauschale für das Benzingeld, das du im Falle der Pkw-Fahrt bekämst. Auch diese Form von Fahrtkostenzuschuss kann pauschaliert, also mit 15 Prozent Lohnsteuer berechnet werden. Unterschiedliche Entfernungen fallen bei der Berechnung der Monatskarten für öffentliche Verkehrsmittel nicht ins Gewicht. Der Arbeitgeber muss die Fahrausweise seiner Arbeitnehmer als Beleg einreichen.

Auch hier gilt: Wird der Fahrtkostenzuschuss freiwillig und zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt, müssen für den Betrag keine Sozialabgaben gezahlt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer für den Fahrtkostenzuschuss durch eine arbeitsrechtliche Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abwälzt. Dann wird sie jeden Monat bei der Auszahlung des Gehalts vom Auszahlungsbetrag der Nettobezüge einbehalten.

Auf den Vorschlag, dass dein Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss schon im Vorfeld von deinem Bruttolohn einbehalten kann, solltest du dich nicht einlassen: Durch das Sinken deines Bruttolohns werden zum Beispiel Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall wie auch das Arbeitslosengeld, solltest du deinen Job verlieren, gemindert.