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Elternzeit

Die ersten Lebensjahre sind die prägendste Zeit für ein Kind. Dass viele Eltern sich in dieser spannenden Phase gern selbst um ihren Nachwuchs kümmern möchten, ist für den Gesetzgeber nachvollziehbar. Daher wurde die Elternzeit eingerichtet: Jeder Elternteil hat Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Elternzeit bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes. Während der Elternzeit ruht die Arbeit nur, die Rückkehrmöglichkeit ist garantiert. Dabei muss der Arbeitnehmer seinen alten Job wiederbekommen oder auf einer gleichwertigen Stelle eingesetzt werden. Dass er sich nach der Rückkehr aus der Elternzeit verschlechtert, ist nicht zulässig.

Möchtest du Elternzeit beantragen, solltest du das in schriftlicher Form mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn tun. So bleibt deinem Arbeitgeber noch Zeit, jemanden zu finden, der dich in deiner Abwesenheit vertreten kann. Ihr könnt allerdings auch besprechen, ob du in Teilzeit weiterarbeiten kannst: Wenn du und dein/e Partner/in  gleichzeitig Elternzeit nehmen wollt, dürft ihr beide bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. So kommt ihr bei eurem Job nicht völlig aus dem Tritt, verdient weiterhin und habt trotzdem Zeit genug, euch um das Kind zu kümmern und seine Fortschritte mitzuerleben.

Die Teilzeitarbeit kommt dann zustande, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen und du vor der Beantragung der Elternzeit schon mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig warst. Du kannst in Verabredung mit deinem Arbeitgeber die Teilzeitarbeit sogar auf 15 Stunden und weniger verringern.

Damit dein Arbeitgeber weiß, worauf er sich einzustellen hat, solltest du dich bei der Beantragung der Elternzeit für die nächsten zwei Jahre festlegen. Insgesamt stehen dir ja drei Jahre Elternzeit zu. Du kannst jedoch mit deinem Arbeitgeber absprechen, dass du zwölf Monate erst später nimmst, nämlich zwischen dem fünften und dem achten Lebensjahr deines Kindes. Viele Eltern nutzen diese Möglichkeit, um im ersten Schuljahr ihres Kindes mehr Zeit zu Hause zu haben, um ihm eventuell diesen Übergang erleichtern zu können.

Ab dem Moment, in dem du die Elternzeit beantragt hast, besteht für dich ein Kündigungsschutz. Dieser reicht bis über die komplette Elternzeit, sodass dir die Rückkehr in dein Unternehmen garantiert ist. Eine Ausnahme besteht, wenn dein Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss. Hier kommt es darauf an, wie es mit dem Betrieb weitergeht: Übernimmt ein Konkurrent das Unternehmen, hast du Anspruch auf eine Rückkehr an deinen alten Arbeitsplatz. Allerdings kann, wenn der Betrieb nicht saniert wird und kein Nachfolger sich findet, dein Kündigungsschutz in diesem besonderen Fall von der obersten Landesbehörde aufgehoben werden.

Frauen können die angemeldete Elternzeit auch frühzeitig beenden, wenn sie die gesetzlichen Mutterschutzfristen in Anspruch nehmen. Diese sehen vor, dass die werdende Mutter sechs Wochen vor der Geburt nicht mehr beschäftigt werden darf und auch acht Wochen danach nicht arbeiten muss. Handelt es sich um eine Mehrlings- oder um eine Frühgeburt, verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. In diesen Monaten muss die Elternzeit für die Frau nicht greifen, da sie ohnehin vom Gesetz von der Arbeit befreit ist. Die frühzeitige Beendigung der Elternzeit muss dem Arbeitgeber aber mitgeteilt werden; eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht möglich.