Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Elternzeit
Die ersten Lebensjahre sind die prägendste Zeit für ein
Kind. Dass viele Eltern sich in dieser spannenden Phase gern selbst um ihren
Nachwuchs kümmern möchten, ist für den Gesetzgeber nachvollziehbar. Daher wurde
die Elternzeit eingerichtet: Jeder Elternteil hat Anspruch gegenüber seinem
Arbeitgeber auf Elternzeit bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes.
Während der Elternzeit ruht die Arbeit nur, die Rückkehrmöglichkeit ist
garantiert. Dabei muss der Arbeitnehmer seinen alten Job wiederbekommen oder
auf einer gleichwertigen Stelle eingesetzt werden. Dass er sich nach der
Rückkehr aus der Elternzeit verschlechtert, ist nicht zulässig.
Möchtest du Elternzeit beantragen, solltest du das in
schriftlicher Form mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn tun. So
bleibt deinem Arbeitgeber noch Zeit, jemanden zu finden, der dich in deiner
Abwesenheit vertreten kann. Ihr könnt allerdings auch besprechen, ob du in
Teilzeit weiterarbeiten kannst: Wenn du und dein/e Partner/in gleichzeitig Elternzeit nehmen wollt, dürft
ihr beide bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. So kommt ihr bei eurem Job
nicht völlig aus dem Tritt, verdient weiterhin und habt trotzdem Zeit genug,
euch um das Kind zu kümmern und seine Fortschritte mitzuerleben.
Die Teilzeitarbeit kommt dann zustande, wenn keine
dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen und du vor der Beantragung der
Elternzeit schon mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig warst. Du kannst in
Verabredung mit deinem Arbeitgeber die Teilzeitarbeit sogar auf 15 Stunden und
weniger verringern.
Damit dein Arbeitgeber weiß, worauf er sich einzustellen
hat, solltest du dich bei der Beantragung der Elternzeit für die nächsten zwei
Jahre festlegen. Insgesamt stehen dir ja drei Jahre Elternzeit zu. Du kannst
jedoch mit deinem Arbeitgeber absprechen, dass du zwölf Monate erst später
nimmst, nämlich zwischen dem fünften und dem achten Lebensjahr deines Kindes.
Viele Eltern nutzen diese Möglichkeit, um im ersten Schuljahr ihres Kindes mehr
Zeit zu Hause zu haben, um ihm eventuell diesen Übergang erleichtern zu können.
Ab dem Moment, in dem du die Elternzeit beantragt hast,
besteht für dich ein Kündigungsschutz. Dieser reicht bis über die komplette
Elternzeit, sodass dir die Rückkehr in dein Unternehmen garantiert ist. Eine
Ausnahme besteht, wenn dein Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss. Hier kommt es
darauf an, wie es mit dem Betrieb weitergeht: Übernimmt ein Konkurrent das
Unternehmen, hast du Anspruch auf eine Rückkehr an deinen alten Arbeitsplatz.
Allerdings kann, wenn der Betrieb nicht saniert wird und kein Nachfolger sich
findet, dein Kündigungsschutz in diesem besonderen Fall von der obersten
Landesbehörde aufgehoben werden.
Frauen können die angemeldete Elternzeit auch frühzeitig beenden, wenn sie die gesetzlichen Mutterschutzfristen in Anspruch nehmen. Diese sehen vor, dass die werdende Mutter sechs Wochen vor der Geburt nicht mehr beschäftigt werden darf und auch acht Wochen danach nicht arbeiten muss. Handelt es sich um eine Mehrlings- oder um eine Frühgeburt, verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. In diesen Monaten muss die Elternzeit für die Frau nicht greifen, da sie ohnehin vom Gesetz von der Arbeit befreit ist. Die frühzeitige Beendigung der Elternzeit muss dem Arbeitgeber aber mitgeteilt werden; eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht möglich.