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Betriebszugehörigkeit

Deine Betriebszugehörigkeit bezeichnet die Zeit, in der du für einen bestimmten Arbeitgeber tätig warst. Sie nimmt Einfluss auf verschiedene Faktoren bei der Kündigung. Für die betreffenden Regelungen wird die Zeit des rechtlichen Bestandes deines Arbeitsverhältnisses gerechnet, nicht die reale Zeit, die du in diesem Job verbracht hast. Warst du beispielsweise lange krank oder hattest einen Unfall mit anschließendem langen Krankenhausaufenthalt, so werden diese Phasen nicht von der Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit abgezogen. Hast du eine Ausbildung in dem Unternehmen gemacht und bist danach übernommen worden, so wird die Zeit dieser Ausbildung der Dauer der Betriebszugehörigkeit zugerechnet. Warst du allerdings als Angehöriger einer Zeitarbeitsfirma, als Praktikant oder als freier Mitarbeiter für das Unternehmen tätig, wird diese Zeit nicht angerechnet.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen mehrere Faktoren gegeben sein, ehe der Arbeitgeber seinen Trennungswunsch von bestimmten Arbeitnehmern aussprechen darf. Dazu zählt die sogenannte Sozialauswahl. Sie besagt, dass der Arbeitgeber nach Alter, eventuellen Unterhaltsverpflichtungen, der Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderungen auswählen muss: Die Kündigung trifft diejenigen, die sie wahrscheinlich am besten verschmerzen können. Die Betriebszugehörigkeit kann hier über Gehen oder Bleiben entscheiden: Wenn du seit vier Jahren für ein Unternehmen tätig bist und ein anderer Kollege vor einem Jahr angefangen hat, wird die Kündigung ihn treffen, wenn der Chef sich zwischen euch beiden entscheiden muss.

Bei manchen Kündigungen sichert sich der Arbeitgeber durch die Zahlung einer Abfindung gegen eine Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer ab. Es gibt keine bindende rechtliche Regelung über die Höhe dieser Abfindung, doch wie bei so vielen Themen im Arbeitsbereich hat sich auch hier eine Faustregel ergeben. Die Höhe der Regelabfindung wird festgestellt, indem der Arbeitgeber einen halben Bruttomonatslohn des betreffenden Arbeitnehmers mit der Anzahl der Jahre seiner Betriebszugehörigkeit multipliziert. Bei einem Monatslohn von 2000 Euro und einer Betriebszugehörigkeit von drei Jahren handelte es sich um 3000 Euro. Warst du doppelt so lange in dem Unternehmen tätig, steigt diese Summe auf 6000 Euro.

Die Betriebszugehörigkeit spielt auch für das Greifen des Kündigungsschutzgesetzes eine wichtige Rolle. Nach einer Wartezeit von sechs Monaten wird das Kündigungsschutzgesetz wirksam. Hast du also ein halbes Jahr für das Unternehmen gearbeitet, ist das Gesetz in deinem Fall gültig. Auch für Mitarbeiter, die eine Ausbildung in dem Unternehmen machen, gilt diese Frist.

Die Kündigungsfrist wird ebenfalls nach der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit gerechnet: Sie steigt mit der Länge des Arbeitsverhältnisses. In den ersten zwei Jahren deiner Anstellung kannst du innerhalb von vier Wochen entweder zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden. Nach zwei Jahren beträgt die Frist einen Monat jeweils bis zum Ende des Monats. Ab einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren verlängert sich die Frist auf zwei Monate, nach acht Jahren auf drei. Warst du schon zehn Jahre für das Unternehmen tätig, werden dir vier Monate Kündigungsfrist eingeräumt, und ab zwölf Jahren hast du fünf Monate lang Zeit, dich auf die veränderte Situation einzustellen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren hast du ein halbes Jahr Zeit, um dir etwas Neues zu suchen, und warst du zwanzig Jahre und mehr in dem Unternehmen tätig, beträgt die Kündigungsfrist schließlich sieben Monate.