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Betriebsbedingte Kündigung

Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung wirksam machen möchte, während das Arbeitsverhältnis eigentlich durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt ist, braucht er sehr gute Gründe dafür. Eine betriebsbedingte Kündigung etwa kann wirksam sein, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers unmöglich machen. Dies ist beispielsweise bei einer Insolvenz mit Betriebsstilllegung gegeben, aber auch Umstrukturierungen oder bei Schließung respektive Auslagerung von Abteilungen.

Doch diese betrieblichen Erfordernisse reichen nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung wirksam zu machen. Es darf gleichzeitig auch keine Chance bestehen, den Arbeitnehmer, der die betriebsbedingte Kündigung erhalten hat, auf einem freien, vergleichbaren Arbeitsplatz im selben Unternehmen weiterhin zu beschäftigen. Gibt es eine solche Stelle, auf der der Arbeitnehmer ohne eine Veränderung im Arbeitsvertrag weiterarbeiten könnte, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn hierher zu versetzen. Solltest du eine betriebsbedingte Kündigung bekommen und wissen, dass es im Unternehmen eine freie Stelle gibt, die deinen Fähigkeiten nicht vollständig entspricht, gibt es dennoch Hoffnung: In einem solchen Fall kannst du deinen Arbeitgeber darüber informieren, dass du zu einer Fortbildung oder Umschulung bereit wärst, um der freien Stelle zu entsprechen.

Es muss eine Interessenabwägung stattfinden: Was wiegt bei objektiver Betrachtung schwerer, das Interesse des Arbeitgebers mit seinen betrieblichen Erfordernissen und der Unfähigkeit, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, oder das Interesse des Arbeitnehmers, seinen Job zu behalten? Die Abwägung findet, wenn die erforderlichen Punkte vonseiten des Arbeitgebers vorliegen, nur pro forma statt. Wichtiger dagegen ist die Sozialauswahl: Der Arbeitgeber muss entscheiden, wer die betriebsbedingte Kündigung am leichtesten tragen kann. Bei dieser Entscheidung werden die Jahre der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Pflicht zu Unterhaltszahlungen und eventuelle Schwerbehinderungen mit einbezogen. Muss ein Unternehmer also eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, darf er nicht die jüngsten und eifrigsten Mitarbeiter behalten, sondern muss auf die jeweiligen Verpflichtungen und Lebensumstände Rücksicht nehmen.

Wenn es in der Firma einen Betriebsrat gibt, muss dieser konsultiert werden, ehe irgendwelche Schritte eingeleitet werden, sonst ist die betriebsbedingte Kündigung von vornherein unwirksam. Auch bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer sollte der Arbeitgeber aufpassen: Bei Mitgliedern des Betriebsrats, schwangeren Mitarbeiterinnen oder Menschen mit schweren Behinderungen ist es oft der Fall, dass die betriebsbedingte Kündigung nicht greift.

Erhältst du eine betriebsbedingte Kündigung, hast du drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese kann zwei Ziele verfolgen. Einesteils kannst du darauf klagen, dass dein Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird. Dies wird jedoch nur passieren, wenn einer der oben genannten wichtigen Punkte für die betriebsbedingte Kündigung nicht erfüllt ist. Das zweite Ziel wäre das Aushandeln einer Abfindungssumme. In den meisten Fällen strengt die Arbeitgeberseite schon in der ersten Instanz einen Vergleich an, und hier wird die Abfindungssumme ausgehandelt. Ist das Unternehmen allerdings insolvent, lohnt sich eine solche Klage eher nicht. 

Grundsätzlich solltest du beachten, dass es vor dem Arbeitsgericht keine Kostenerstattung für den Sieger gibt. Es ist also unter Umständen sinnvoll, früh im Arbeitsleben eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, da diese die Prozesskosten übernimmt. Hast du keine solche Versicherung, solltest du vor dem Einreichen einer Rechtsschutzklage in Erfahrung bringen, wie hoch deine Kosten in etwa sein werden.