Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Regeln, die in den
Bereich der Sozialversicherungen fallen. Als Arbeitnehmer musst du einen
bestimmten Prozentsatz deines Bruttogehalts in die gesetzliche
Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die
Arbeitslosenversicherung einzahlen. Zusammen mit der Unfallversicherung, die
der Arbeitgeber übernimmt, sind dies die Sozialversicherungen in Deutschland.
Dass die Beiträge durch prozentuale Anteile am Bruttogehalt
errechnet werden, soll dafür sorgen, dass Besserverdiener durch ihre Beiträge
diejenigen entlasten, die nur sehr wenig verdienen. So können auch Menschen mit
einem geringen Einkommen versichert werden. Allerdings gibt es die so genannten
Beitragsbemessungsgrenzen, damit die Anteile dessen, was der Arbeitnehmer
bezahlen muss, nicht ins Unendliche wachsen. Wenn dein Gehalt über den
Beitragsbemessungsgrenzen liegt, musst du für alles, was du mehr verdienst,
keine Sozialversicherungsanteile mehr bezahlen. Ab hier bleibt dein Beitrag
statisch und geht – prozentual gesehen – zurück, je mehr du verdienst.
Aktuell liegt der Beitrag für die gesetzliche
Krankenversicherung bei 15,5 Prozent. 7,3 Prozent davon bezahlt dein
Arbeitgeber, 8,2 Prozent musst du selbst bezahlen. Außerdem kommt noch ein
Zuschlag von 0,9 Prozent dich hinzu – allerdings nur bis zum Jahr 2015, dann
stehen Veränderungen an. Die Arbeitslosenversicherung, die mit drei Prozent zu
Buche schlägt, die gesetzliche Rentenversicherung, die mit 18,9 Prozent die
teuerste der Sozialversicherungen ist und die Pflegeversicherung mit 2,05
beziehungsweise 2,3 Prozent für Kinderlose werden jeweils zur Hälfte vom
Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten natürlich auch für den
Arbeitgeber: Hat ein Arbeitnehmer sie erreicht, muss auch der Arbeitgeber
nichts zahlen, was über den letzten festen Höchstbetrag hinausgeht. So spart
der Arbeitgeber letzten Endes durch ein besonders hohes Gehalt wieder an den
Sozialabgaben. Allerdings liegen die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen auch
bei 5.950 Euro im Monat im Westen und bei 5.000 Euro im Monat im Osten. Auf das
Jahr hochgerechnet musst du also als Arbeitnehmer im Westen für alles, was über
71.400 Euro hinausgeht, keinen prozentualen Anteil für die Sozialversicherung
einrechnen. Im Osten liegt die Grenze bei 60.000 Euro im Jahr.
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind nicht zu verwechseln mit
der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Diese zeigt an, ob du noch dazu verpflichtet
bist, in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied zu sein. Verdienst du
mehr, als diese Grenze festlegt, kannst du dich privat krankenversichern
lassen. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind im Westen und im Osten gleich
hoch. Da sich allerdings die Löhne und Gehälter im Osten und im Westen
unterschiedlich entwickeln, werden auch unterschiedliche
Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind im
Westen höher als im Osten.
Da sich das durchschnittliche Einkommen im Laufe der Zeit verändert, sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen nicht statisch: Basierend auf den Veränderungen von Lohn und Gehalt werden sie jedes Jahr erneut von der Bundesregierung festgelegt. Das heißt, dass du auch jedes Jahr neu überprüfen musst, ob du diese Grenze überschreitest, wenn du in dieser Größenordnung verdienst.