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Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Regeln, die in den Bereich der Sozialversicherungen fallen. Als Arbeitnehmer musst du einen bestimmten Prozentsatz deines Bruttogehalts in die gesetzliche Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Zusammen mit der Unfallversicherung, die der Arbeitgeber übernimmt, sind dies die Sozialversicherungen in Deutschland.

Dass die Beiträge durch prozentuale Anteile am Bruttogehalt errechnet werden, soll dafür sorgen, dass Besserverdiener durch ihre Beiträge diejenigen entlasten, die nur sehr wenig verdienen. So können auch Menschen mit einem geringen Einkommen versichert werden. Allerdings gibt es die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen, damit die Anteile dessen, was der Arbeitnehmer bezahlen muss, nicht ins Unendliche wachsen. Wenn dein Gehalt über den Beitragsbemessungsgrenzen liegt, musst du für alles, was du mehr verdienst, keine Sozialversicherungsanteile mehr bezahlen. Ab hier bleibt dein Beitrag statisch und geht – prozentual gesehen – zurück, je mehr du verdienst.

Aktuell liegt der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung bei 15,5 Prozent. 7,3 Prozent davon bezahlt dein Arbeitgeber, 8,2 Prozent musst du selbst bezahlen. Außerdem kommt noch ein Zuschlag von 0,9 Prozent dich hinzu – allerdings nur bis zum Jahr 2015, dann stehen Veränderungen an. Die Arbeitslosenversicherung, die mit drei Prozent zu Buche schlägt, die gesetzliche Rentenversicherung, die mit 18,9 Prozent die teuerste der Sozialversicherungen ist und die Pflegeversicherung mit 2,05 beziehungsweise 2,3 Prozent für Kinderlose werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten natürlich auch für den Arbeitgeber: Hat ein Arbeitnehmer sie erreicht, muss auch der Arbeitgeber nichts zahlen, was über den letzten festen Höchstbetrag hinausgeht. So spart der Arbeitgeber letzten Endes durch ein besonders hohes Gehalt wieder an den Sozialabgaben. Allerdings liegen die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen auch bei 5.950 Euro im Monat im Westen und bei 5.000 Euro im Monat im Osten. Auf das Jahr hochgerechnet musst du also als Arbeitnehmer im Westen für alles, was über 71.400 Euro hinausgeht, keinen prozentualen Anteil für die Sozialversicherung einrechnen. Im Osten liegt die Grenze bei 60.000 Euro im Jahr.

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind nicht zu verwechseln mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Diese zeigt an, ob du noch dazu verpflichtet bist, in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied zu sein. Verdienst du mehr, als diese Grenze festlegt, kannst du dich privat krankenversichern lassen. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind im Westen und im Osten gleich hoch. Da sich allerdings die Löhne und Gehälter im Osten und im Westen unterschiedlich entwickeln, werden auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind im Westen höher als im Osten.

Da sich das durchschnittliche Einkommen im Laufe der Zeit verändert, sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen nicht statisch: Basierend auf den Veränderungen von Lohn und Gehalt werden sie jedes Jahr erneut von der Bundesregierung festgelegt. Das heißt, dass du auch jedes Jahr neu überprüfen musst, ob du diese Grenze überschreitest, wenn du in dieser Größenordnung verdienst.