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Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung greift früher als die ordentliche Kündigung, bei der die im Arbeitsvertrag geregelten Fristen eingehalten werden. Daher spricht man auch von der fristlosen Kündigung. Sie kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden, da es immer außergewöhnliche Gründe sind, die die außerordentliche Kündigung legitimieren. Neben der fristlosen Kündigung gibt es auch noch die so genannte entfristete Kündigung. Sie kommt aber nur selten vor und betrifft nur den Fall, in dem der Arbeitgeber zunächst noch einen Ersatz für die frei werdende Stelle finden muss.

Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber müssen jeweils sehr gute Gründe für eine außerordentliche Kündigung haben. Beim Arbeitnehmer muss erkennbar sein, dass eine Weiterarbeit in der Firma bis zum Ende der Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung nicht zumutbar wäre. Das ist zum Beispiel bei schweren Fällen von Mobbing oder von sexueller Belästigung gegeben. Für Arbeitgeber gilt es zu beachten, dass manche Voraussetzungen nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen. Wenn etwa ein Streit mit einem Arbeitnehmer entbrennt und dieser seinen Vorgesetzten beleidigt, ist das kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung, da keine schwere Vertragsverletzung vorliegt. Nur, wenn der Arbeitnehmer schon im Vorfeld angekündigt hat, dass es „jetzt Streit geben“ würde, also die planvolle Absicht zur Beleidigung bestand, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Das gilt auch, wenn die Situation sich unter Alkoholeinfluss auf einer Betriebsfeier abspielt.

Weitere gewichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers sind allgemeine Pflichtverletzungen seitens des Arbeitnehmers, der Genuss von Alkohol oder Drogen während der Arbeitszeit oder Straftaten wie Urkundenfälschung oder Diebstahl. Auch Bedrohung von Kollegen oder Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Weise, Diskriminierung und sexuelle Belästigung können die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Wer einen nicht genehmigten Urlaub antritt, Telefon und Internet auf der Arbeit oder das Diensthandy unerlaubt privat nutzt, seine Arbeitszeiten unkorrekt erfasst oder eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, muss ebenfalls damit rechnen, eine außerordentliche Kündigung zu erhalten.

Wer als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen möchte, sollte sich erst darauf besinnen, ob er den betreffenden Kollegen bereits abgemahnt hat. Eine Abmahnung wird bei erstmaligem Fehlverhalten ausgesprochen und weist den Angestellten erstens darauf hin, dass er etwas falsch gemacht hat. Zweitens gibt sie ihm die Chance zur Besserung, ohne dass er sofort seinen Job verliert. Allerdings gibt es auch Vergehen, die so schwerwiegend sind, dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung rechtskräftig ist. Dazu gehören Straftaten und massive Pflichtverletzungen, die sehr schwerwiegende Folgen für das Unternehmen nach sich ziehen. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor der fristlosen Kündigung wegen des Vorgehens konsultiert werden. Auch sollte der Arbeitgeber in Betracht ziehen, wie lange der Angestellte schon für die Firma tätig ist.

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die die Kündigung legitimierenden Gründe bekannt wurden, dem Betreffenden zur Kenntnis gebracht werden. Dies muss in schriftlicher Form geschehen. Die Kündigung muss eindeutig sein und dem Betreffenden persönlich zugehen. Der Gekündigte hat dann drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Außerdem kann er verlangen, dass ihm die Gründe für die außerordentliche Kündigung schriftlich mitgeteilt werden, da sie in der Kündigung selbst nicht aufgeführt werden müssen.