Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung greift früher als die
ordentliche Kündigung, bei der die im Arbeitsvertrag geregelten Fristen
eingehalten werden. Daher spricht man auch von der fristlosen Kündigung. Sie
kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden, da es immer
außergewöhnliche Gründe sind, die die außerordentliche Kündigung legitimieren.
Neben der fristlosen Kündigung gibt es auch noch die so genannte entfristete
Kündigung. Sie kommt aber nur selten vor und betrifft nur den Fall, in dem der
Arbeitgeber zunächst noch einen Ersatz für die frei werdende Stelle finden
muss.
Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber müssen jeweils sehr gute
Gründe für eine außerordentliche Kündigung haben. Beim Arbeitnehmer muss
erkennbar sein, dass eine Weiterarbeit in der Firma bis zum Ende der
Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung nicht zumutbar wäre. Das ist zum
Beispiel bei schweren Fällen von Mobbing oder von sexueller Belästigung
gegeben. Für Arbeitgeber gilt es zu beachten, dass manche Voraussetzungen nicht
für eine fristlose Kündigung ausreichen. Wenn etwa ein Streit mit einem
Arbeitnehmer entbrennt und dieser seinen Vorgesetzten beleidigt, ist das kein
ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung, da keine schwere
Vertragsverletzung vorliegt. Nur, wenn der Arbeitnehmer schon im Vorfeld
angekündigt hat, dass es „jetzt Streit geben“ würde, also die planvolle Absicht
zur Beleidigung bestand, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen
werden. Das gilt auch, wenn die Situation sich unter Alkoholeinfluss auf einer
Betriebsfeier abspielt.
Weitere gewichtige Gründe für eine außerordentliche
Kündigung seitens des Arbeitgebers sind allgemeine Pflichtverletzungen seitens
des Arbeitnehmers, der Genuss von Alkohol oder Drogen während der Arbeitszeit
oder Straftaten wie Urkundenfälschung oder Diebstahl. Auch Bedrohung von
Kollegen oder Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Weise, Diskriminierung
und sexuelle Belästigung können die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Wer
einen nicht genehmigten Urlaub antritt, Telefon und Internet auf der Arbeit
oder das Diensthandy unerlaubt privat nutzt, seine Arbeitszeiten unkorrekt
erfasst oder eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, muss ebenfalls damit rechnen,
eine außerordentliche Kündigung zu erhalten.
Wer als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen
möchte, sollte sich erst darauf besinnen, ob er den betreffenden Kollegen
bereits abgemahnt hat. Eine Abmahnung wird bei erstmaligem Fehlverhalten
ausgesprochen und weist den Angestellten erstens darauf hin, dass er etwas
falsch gemacht hat. Zweitens gibt sie ihm die Chance zur Besserung, ohne dass
er sofort seinen Job verliert. Allerdings gibt es auch Vergehen, die so
schwerwiegend sind, dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung rechtskräftig
ist. Dazu gehören Straftaten und massive Pflichtverletzungen, die sehr
schwerwiegende Folgen für das Unternehmen nach sich ziehen. Gibt es einen
Betriebsrat, muss dieser vor der fristlosen Kündigung wegen des Vorgehens
konsultiert werden. Auch sollte der Arbeitgeber in Betracht ziehen, wie lange
der Angestellte schon für die Firma tätig ist.
Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die die Kündigung legitimierenden Gründe bekannt wurden, dem Betreffenden zur Kenntnis gebracht werden. Dies muss in schriftlicher Form geschehen. Die Kündigung muss eindeutig sein und dem Betreffenden persönlich zugehen. Der Gekündigte hat dann drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Außerdem kann er verlangen, dass ihm die Gründe für die außerordentliche Kündigung schriftlich mitgeteilt werden, da sie in der Kündigung selbst nicht aufgeführt werden müssen.