Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Außergewöhnliche Belastungen
Sobald du eine Einkommensteuererklärung abgeben musst,
kannst du überlegen, ob du so genannte außergewöhnliche Belastungen tragen
musst. Worum es sich dabei genau handelt, ist in den Paragrafen 33 ff. des
Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Gesetzgebung möchte mit diesen Paragrafen
„unzumutbare Härten“ verhindern. Ob außergewöhnliche Belastungen bestehen, wird
an den durchschnittlichen Aufwendungen von steuerpflichtigen Menschen mit
demselben Familienstand und denselben Vermögens- und Einkommensverhältnissen
berechnet. Liegen deine Aufwendungen weit über diesem Mittel, kannst du sie in
der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Der Gesetzgeber setzt allerdings einen Betrag fest, der als
„zumutbare Belastung“ gilt und den der Steuerzahler selbst zu tragen hat. Diese
hängt ab von deiner aktuellen Lebenssituation, deinem Jahreseinkommen, deinem
Familienstand und der Anzahl deiner Kinder. Dieser Betrag wird von dem
abgezogen, was als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wird. Auch muss
es sich bei den angegebenen Mehrausgaben um Aufwendungen handeln, die du
zwangsläufig begleichen musst. Sie müssen den gegebenen Umständen nach
notwendig und aus sittlichen, rechtlichen und tatsächlichen Gründen zu zahlen
sein. Auch dürfen sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Handelt es
sich zum Beispiel um Kosten für einen Arzt, so muss dieser die Notwendigkeit
der Ausgaben bescheinigen.
Das klingt alles sehr abstrakt. Es gibt jedoch ein paar sehr
gute Beispiele für private finanzielle Ausgaben, die du nach den genannten
Paragrafen als außergewöhnliche Belastung geltend machen kannst. Zu ihnen
zählen beispielsweise in der Zahnmedizin Implantate oder Zahnspangen, weiterhin
Kosten für Brillen, Augenoperationen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit,
Prothesen, Medikamente, Mammografien, künstliche Befruchtung und Entbindungen.
Auch logopädische Behandlungen, Besuche beim Heilpraktiker, Krankengymnastik,
Reha- und Krankenhausaufenthalte, orthopädisches Schuhwerk, medizinisch
notwendige Abmagerungskuren und Suchttherapien kosten eine Menge Geld, das als
zwangläufige Aufwendung angesehen werden kann.
Nicht nur medizinische Ausgaben können außergewöhnliche
Belastungen nach dem Gesetz sein. Wer etwa in einem Haus lebt, an dem aus
gesundheitlichen Gründen Veränderungen vorgenommen werden müssen, etwa, weil
sich bestimmte Schwämme gebildet haben oder weil das Dach Asbest enthält, kann
unter gewissen Umständen diese Kosten ebenfalls angeben. Kosten für die Pflege
der Eltern, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden, sind
abzugsfähig, ebenso wie die Kosten der Beerdigung von Verwandten, solange sie
nicht durch die Erbschaft gedeckt werden. Auch ein Teil der Scheidungskosten
fällt unter die außergewöhnliche Belastung, nämlich die Prozesskosten und der
Versorgungsausgleich. Die Prozesskosten in einem Zivilprozess können angeführt
werden, wenn du diesen nicht leichtfertig oder mutwillig eingegangen bist.
Wenn ein Arzt den Beleg erbracht hat, dass einem Kind der Besuch einer Hochbegabtenschule nutzen würde, zählt auch das entsprechende Schulgeld zu außergewöhnlichen Belastungen. Weiterhin gibt es verschiedene Pauschalbeträge, etwa für Menschen, die ihre Angehörigen unentgeltlich pflegen. Auch behinderte Menschen können einen solchen Betrag geltend machen, und zwar für Mehrkosten, die im Normalfall durch die Behinderung erwachsen, die aber nur sehr schwer nachweisbar sind. Hinterbliebene, vor allem von Menschen, die ihr Leben im Landesdienst gelassen haben, können ebenfalls oft solche Pauschalbeträge geltend machen. Grundsätzlich musst du, damit außergewöhnliche Belastungen bei dir anerkannt werden können, einen Antrag stellen. Am einfachsten ist es sicherlich, einen Fachmann damit zu betrauen: Er erkennt die Chancen und weiß, welche Belege du einreichen musst.