Ratgeber für Absolventen & Berufseinsteiger
Aushilfsvertrag
Ein Aushilfsvertrag ist genau das, was der Begriff vermuten
lässt, nämlich ein Arbeitsvertrag für jemanden, dessen Arbeit vorübergehend in
einem Unternehmen benötigt wird. Er wurde geschaffen, damit Unternehmer einen
zeitweiligen höheren Personalbedarf decken können. Dieser kommt etwa zustande,
wenn die Arbeit abhängig von der Saison oder vom Wetter ist oder wenn ein
großer Auftrag zu bewältigen ist. Wichtig ist, dass der größere Bedarf an
Personal vorübergehender Natur sein sollte.
Ein Aushilfsvertrag ist in den meisten Fällen befristet. Es
ist möglich, ihn formlos abzuschließen, doch wenn eine Befristung festgehalten
werden soll, dann muss er in schriftlicher Form vorliegen. Da das
Arbeitsverhältnis mit der Befristung endet, muss die Möglichkeit zu einer
früheren ordentlichen Kündigung im Vertrag vereinbart werden. Ansonsten kann es
in der Zeit der Anstellung nur zu einer außerordentlichen Kündigung kommen.
Als Äquivalent zur Probezeit kann im Aushilfsvertrag für die
ersten drei Monate die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung vereinbart werden.
Diese muss allerdings explizit schriftlich festgehalten werden. Versäumt der
Arbeitgeber, beim Aufsetzen des Vertrags eine Vereinbarung über den Urlaub zu
treffen, so gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Das bedeutet, dass du dann bei
einer Arbeitswoche von sechs Tagen Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr hast,
bei einer Fünftagewoche auf 20 Urlaubstage und so weiter – unabhängig von der
Anzahl deiner Arbeitstage pro Woche musst du insgesamt vier Wochen pro Jahr
freihaben.
Wirst du innerhalb des ersten Monats nach dem Abschluss des
Aushilfsvertrags krank, erhältst du noch keine Lohnfortzahlung. Zu dieser ist
der Arbeitgeber erst verpflichtet, wenn du mindestens vier Wochen am Stück ohne
Unterbrechung für ihn gearbeitet hast. Grundsätzlich solltest du dich genau
über das Unternehmen und seine Situation erkundigen, ehe du einen
Aushilfsvertrag unterschreibst. Zwar sind diese zur Überbrückung eines
momentanen Arbeitskraftbedarfs gedacht, doch häufig werden sie auch
abgeschlossen, weil sie für den Arbeitgeber bequem sind.
Laut Gesetz muss ein Sachgrund vorliegen, wenn ein
Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Aushilfsvertrag geben möchte. Dieser muss
ersichtlich und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden sein,
allerdings muss er normalerweise nicht im Vertrag genannt werden. Eine Ausnahme
besteht, wenn ein Tarifvertrag die Nennung des Sachgrundes verlangt. Leider
wird diese Regelung häufig dazu missbraucht, Arbeitgeber mit einem
Aushilfsvertrag abzuspeisen, wenn ihnen eigentlich eine Festanstellung zustehen
würde: Der Bedarf an mehr Personal ist nicht vorübergehender Natur, aber die
Aushilfsverträge werden einfach verlängert oder an andere Interessenten
vergeben, wenn die Befristung ausläuft.
Für den Arbeitgeber hat das nur Vorteile: Er weiß, dass er sich nicht mit dem Kündigungsschutz auseinandersetzen muss, weil der Aushilfsvertrag die Arbeitszeit ja befristet und das Arbeitsverhältnis von allein beendet. Außerdem nehmen Arbeitnehmer mit einem Aushilfsvertrag oft ganz andere Dinge hin als ihre fest angestellten Kollegen: Schließlich hoffen sie auf eine Entfristung nach dem Ablauf des Vertrags. Solche Praktiken sollten nicht vorkommen, allerdings werden sie durch den harten Kampf auf den Märkten aktuell sogar eher mehr als weniger.