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Aushilfsvertrag

Ein Aushilfsvertrag ist genau das, was der Begriff vermuten lässt, nämlich ein Arbeitsvertrag für jemanden, dessen Arbeit vorübergehend in einem Unternehmen benötigt wird. Er wurde geschaffen, damit Unternehmer einen zeitweiligen höheren Personalbedarf decken können. Dieser kommt etwa zustande, wenn die Arbeit abhängig von der Saison oder vom Wetter ist oder wenn ein großer Auftrag zu bewältigen ist. Wichtig ist, dass der größere Bedarf an Personal vorübergehender Natur sein sollte.

Ein Aushilfsvertrag ist in den meisten Fällen befristet. Es ist möglich, ihn formlos abzuschließen, doch wenn eine Befristung festgehalten werden soll, dann muss er in schriftlicher Form vorliegen. Da das Arbeitsverhältnis mit der Befristung endet, muss die Möglichkeit zu einer früheren ordentlichen Kündigung im Vertrag vereinbart werden. Ansonsten kann es in der Zeit der Anstellung nur zu einer außerordentlichen Kündigung kommen.

Als Äquivalent zur Probezeit kann im Aushilfsvertrag für die ersten drei Monate die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung vereinbart werden. Diese muss allerdings explizit schriftlich festgehalten werden. Versäumt der Arbeitgeber, beim Aufsetzen des Vertrags eine Vereinbarung über den Urlaub zu treffen, so gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Das bedeutet, dass du dann bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr hast, bei einer Fünftagewoche auf 20 Urlaubstage und so weiter – unabhängig von der Anzahl deiner Arbeitstage pro Woche musst du insgesamt vier Wochen pro Jahr freihaben.

Wirst du innerhalb des ersten Monats nach dem Abschluss des Aushilfsvertrags krank, erhältst du noch keine Lohnfortzahlung. Zu dieser ist der Arbeitgeber erst verpflichtet, wenn du mindestens vier Wochen am Stück ohne Unterbrechung für ihn gearbeitet hast. Grundsätzlich solltest du dich genau über das Unternehmen und seine Situation erkundigen, ehe du einen Aushilfsvertrag unterschreibst. Zwar sind diese zur Überbrückung eines momentanen Arbeitskraftbedarfs gedacht, doch häufig werden sie auch abgeschlossen, weil sie für den Arbeitgeber bequem sind.

Laut Gesetz muss ein Sachgrund vorliegen, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Aushilfsvertrag geben möchte. Dieser muss ersichtlich und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden sein, allerdings muss er normalerweise nicht im Vertrag genannt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Tarifvertrag die Nennung des Sachgrundes verlangt. Leider wird diese Regelung häufig dazu missbraucht, Arbeitgeber mit einem Aushilfsvertrag abzuspeisen, wenn ihnen eigentlich eine Festanstellung zustehen würde: Der Bedarf an mehr Personal ist nicht vorübergehender Natur, aber die Aushilfsverträge werden einfach verlängert oder an andere Interessenten vergeben, wenn die Befristung ausläuft.

Für den Arbeitgeber hat das nur Vorteile: Er weiß, dass er sich nicht mit dem Kündigungsschutz auseinandersetzen muss, weil der Aushilfsvertrag die Arbeitszeit ja befristet und das Arbeitsverhältnis von allein beendet. Außerdem nehmen Arbeitnehmer mit einem Aushilfsvertrag oft ganz andere Dinge hin als ihre fest angestellten Kollegen: Schließlich hoffen sie auf eine Entfristung nach dem Ablauf des Vertrags. Solche Praktiken sollten nicht vorkommen, allerdings werden sie durch den harten Kampf auf den Märkten aktuell sogar eher mehr als weniger.