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Auflösungsvertrag

Der schriftliche Auflösungsvertrag beendet einvernehmlich das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er wirkt also wie eine Kündigung. Er wird auch Aufhebungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung genannt, ist aber nicht mit dem Abwicklungsvertrag zu verwechseln. Letzterer regelt nach einer Kündigung die wichtigen Punkte, kann sie aber nicht ersetzen. Beim Auflösungsvertrag ist genau das der Fall: Der Arbeitnehmer kann, indem er ihn unterzeichnet, eine Kündigung durch den Arbeitgeber umgehen. Der Arbeitgeber wiederum kann das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer beenden, ohne dass er eine Kündigungsschutzklage zu befürchten hat.

Für den Arbeitgeber gibt es im Auflösungsvertrag eigentlich nur Vorteile. Er muss dem Arbeitnehmer nicht kündigen und daher auch nicht mit einem Kündigungsschutzverfahren rechnen. Dieses könnte dazu führen, dass er vielleicht noch lange Lohnfortzahlungen leisten müsste, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen. Dass er dem Arbeitnehmer in den meisten Fällen eine Abfindung zusichern und darüber hinaus noch andere Zahlungen leisten muss, kommt ihn meist billiger zu stehen als oben genannte Möglichkeit. Außerdem ist es für das Betriebsklima immer besser, wenn der Arbeitgeber keine Klage zu befürchten hat.

Für den Arbeitnehmer kann der Auflösungsvertrag zweischneidig sein. Zwar hat er seine Vorteile: Der Arbeitgeber wird einen Auflösungsvertrag nur anbieten, wenn er sich davon einen Gewinn verspricht. Bei einer regulären Kündigung etwa wäre der Arbeitgeber zu keinerlei Zugeständnissen gezwungen. Im Auflösungsvertrag hingegen können verschiedene Dinge zugunsten des Arbeitnehmers festgehalten werden. Dazu zählen etwa die Abfindungssumme, eine etwaige Freistellung bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die Anerkennung des Resturlaubs, der Bestandsschutz der betrieblichen Altersvorsorge, die Ausstellung eines die Karriere fördernden Zeugnisses und Restgeldzahlungen von Provisionen oder Urlaubsgeld.

Allerdings gibt es einen Haken: Wenn der Arbeitnehmer den Auflösungsvertrag unterschreibt, beendet er damit sein Arbeitsverhältnis freiwillig. Die Bundesagentur für Arbeit kann in solchen Fällen unter bestimmten Bedingungen erst einmal eine Sperre für das Arbeitslosengeld verhängen. Diese Sperre dauert bis zu zwölf Wochen lang. Wenn also nach dem Job nicht sofort eine Anschlussstelle verfügbar ist, solltest du als Arbeitnehmer sichergehen, dass die Abfindung diesen Ausfall gegebenenfalls deckt. Aber Achtung: Du musst deine Abfindung versteuern. So schmilzt auch eine groß erscheinende Summe recht schnell dahin. Lass also, ehe du den Auflösungsvertrag unterschreibst, erst jemanden vom Fach seinen Blick darauf werfen. Dies ist sowieso angeraten, denn es kommt beim Auflösungsvertrag auf die richtigen juristischen Formulierungen an. Daher solltest du dich nicht auf die Fachkenntnisse deines Arbeitgebers verlassen. Das gilt auch, wenn er eine Vorlage aus dem Internet genutzt hat. Fehler können dich einfach zu teuer zu stehen kommen.

Es gibt eine Möglichkeit, nach der du trotz fehlender Anschlussstelle und Vertragsunterzeichnung keine Sperre für das Arbeitslosengeld zu befürchten hast. Dafür müssen allerdings mehrere Faktoren stimmen: Dein Arbeitgeber muss dir, solltest du den Auflösungsvertrag nicht unterschreiben, mit Bestimmtheit eine Kündigung in Aussicht gestellt haben. Diese Kündigung hätte frühestens zum selben Zeitpunkt wie der Auflösungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet und die für den Arbeitgeber übliche Kündigungsfrist eingehalten. Du darfst nicht unkündbar gewesen sein, und deine Abfindung darf nicht über oder unter einem viertel oder einem halben Nettomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegen. Hast du aber bereits eine neue Stelle, bietet dir der Auflösungsvertrag sowieso nur Vorteile.