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Aufhebungsvertrag / Aufhebungsvereinbarung

Mit einem schriftlichen Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Er ersetzt daher die Kündigung. Während diese von nur einer Seite ausgehen würde, ist eine Aufhebungsvereinbarung eine Einigung von beiden Seiten. Der Arbeitnehmer verlässt die Firma also freiwillig. Und genau hier liegt die Schwierigkeit des Aufhebungsvertrags, auch Auflösungsvertrag genannt, für dich als Arbeitnehmer: Wenn du ein Arbeitsverhältnis freiwillig beendest, bekommst du von der Agentur für Arbeit zunächst eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld. Daher solltest du darauf achten, dass die Umstände rund um die Aufhebungsvereinbarung dergestalt wären, dass die Sperre nicht greift, oder die Abfindungssumme sollte so hoch sein, dass du die Zeit der Sperrfrist problemlos überbrücken kannst. Am besten für dich wäre es natürlich, wenn du direkt im Anschluss an die beendete Stelle schon ein neues Arbeitsverhältnis hättest, so bleiben nur die Vorteile, die der Vertrag bietet. Und diese können umfangreicher Natur sein.

Die Vorteile für dich als Arbeitnehmer, die aus dem Aufhebungsvertrag entstehen können, sind vielfältig. Einerseits umgehst du damit eine Kündigung durch deinen Arbeitgeber. Andererseits kannst du eine finanzielle Abfindung herausschlagen, die dir ein kleines Polster für die Zeit nach dem Job bietet. Außerdem werden in der Aufhebungsvereinbarung weitere Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt: Du kannst dir mit deinem Arbeitgeber darüber einig werden, wie dein Resturlaub anzurechnen ist oder ob du bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komplett freigestellt wirst. Du kannst einen Bestandsschutz der betrieblichen Altersvorsorge absichern und dir anteilig Provisionen oder Urlaubsgeld auszahlen lassen. Auch kannst du mit deinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er dir ein Zeugnis ausstellt, das sich auf deine Karriere positiv auswirken kann.

Dein Arbeitgeber würde all diese Zugeständnisse natürlich nicht machen, wenn er nicht für sich selbst einen Vorteil darin sähe. Dieser Vorteil ist die Tatsache, dass du mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung darauf verzichtest, ein Kündigungsschutzverfahren anzustrengen, wie du es nach einer Kündigung, die möglicherweise nicht rechtens war, in Betracht ziehen könntest. Daher kannst du dir sicher sein, dass es an der Kündigung, die du statt des Aufhebungsvertrags bekommen hättest, zumindest Zweifel gegeben hätte. Du kannst es natürlich darauf ankommen lassen, den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben und die Kündigungsschutzklage anstrengen. Unter Umständen erzwingst du so Lohnfortzahlungen, ohne deinem Arbeitgeber eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Allerdings wird dieses Vorgehen das Klima im Betrieb für dich nicht unbedingt verbessern. Auch ist das nicht immer praktikabel, etwa, wenn eine Firma Insolvenz anmeldet.

Es gibt eine Möglichkeit, nach der du keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld befürchten musst. Dafür muss dein Arbeitgeber klar gemacht haben, dass du, solltest du die Aufhebungsvereinbarung nicht unterschreiben, auf jeden Fall eine Kündigung erhalten würdest. Diese Kündigung dürfte frühestens zum selben Zeitpunkt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben wie der Aufhebungsvertrag. Sie müsste die für den Arbeitgeber verbindliche Kündigungsfrist eingehalten haben, und du darfst dafür nicht unkündbar sein. Wenn du nun noch eine Abfindung bekommst, die ein Viertel bis die Hälfte eines Nettomonatsgehalts mal Anzahl der Arbeitsjahre im Betrieb nicht über- oder unterschreitet, wird es keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit geben.