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Abfindung

Wenn du dich mit dem Thema Abfindung beschäftigen musst, dann bedeutet das meist, dass du dich auch von deinem Job verabschieden musst. Man spricht von einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber an einen entlassenen Mitarbeiter einmalig einen Geldbetrag zahlt.  Salopp gesprochen, als kleine „Wiedergutmachung“ für die Kündigung.

Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine sogenannte betriebsbedingte Kündigung handelt. Das heißt, dass der Mitarbeiter die Kündigung nicht selbst verschuldet hat, sondern es andere Gründe innerhalb des Unternehmens gab, um sich vom Mitarbeiter zu trennen wie z.B. Umstrukturierung oder Stellenabbau. Auch wenn du eine betriebsbedingte Kündigung bekommen hast, einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung hast du nicht: Der Arbeitgeber leistet sie freiwillig.

Vorsicht, wenn du der Meinung bist, dass bei deiner Kündigung nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist: Wenn du die Abfindung annimmst, hast du kein Recht mehr auf eine Kündigungsschutzklage und beendest sozusagen automatisch das Kündigungsschutzverfahren. Bei einer Abfindung ist es also wichtig, sich mit seinem Arbeitgeber über die Kündigung einig zu werden. Viele wollen aber sowieso nicht mehr dort arbeiten, wo sie nicht erwünscht sind, und sind froh, dann wenigstens etwas Geld in der sowieso schon verfahrenen Situation zu bekommen.

Die Höhe der Abfindung ist nicht gesetzlich festgelegt und liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers. Es gibt allerdings die sogenannte „Regelabfindung“ an der sich die meisten orientieren. Hier spielen das monatliche Bruttogehalt und die Dauer der Beschäftigung eine Rolle. Hast du ein Gehalt von 2000 Euro und warst 3 Jahre in dem Unternehmen tätig, wirst du mit einer Abfindung in Höhe von 3000 Euro rechnen können. Bei 5 Dienstjahren steigt die Regelabfindung auf 5000 Euro an. Die Faustregel für diese Berechnung ist: Monatsgehalt/2*Dienstjahre. Sieh aber auf jeden Fall davon ab, deinen Arbeitgeber dazu zwingen zu wollen, dir eine bestimmte Höhe an Abfindung zuzugestehen. Auch wenn du noch so wütend über die Kündigung bist, dein Arbeitgeber könnte dir die Diskussion im Zweifelsfall als Erpressung oder Nötigung auslegen und damit wäre die komplette Abfindung futsch.

Da es hier natürlich ums liebe Geld geht, will das Finanzamt auch ein Stück vom Kuchen abhaben. Die Abfindung will also versteuert werden. Leider handelt es sich hierbei nämlich um kein Geschenk des Arbeitgebers, sondern wird genauso wie der normale Lohn mit Steuern belegt. Du musst deine Abfindung bei der Einkommensteuer zum Jahresverdient hinzurechnen. Falls du dadurch in einen höheren Steuersatz rutschen solltest, ist es möglich, die Abrechnung aufs Folgejahr zu verschieben oder durch die sogenannte Fünftelregelung in Jahres-Etappen abzurechnen. In diesem Fall solltest du dich aber am besten nochmal mit einem Steuerfachkundigen zusammensetzen.